Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsgebäude

Staatsgebäude

, n.

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I wie Staatsform 
  • wenn derer staͤnde macht ... dergestalt angewachsen ist, daß sie dem koͤnige hernach anders nicht, als ungleiche bundes-genossen unterthaͤnig seyn wollen, so hat man dergleichen regiments-verfassungen vor unregulare staats-gebaͤude zu halten
    1691 Pufendorf,Sittenlehre 494
  • daß diese unvollkommenheiten [Mängel der Verfassung] nicht in die grundfäste unsers staatsgebäudes eingreifen
    1793 ZLübG. 40 (1960) 65
II Bauwerk in staatl. Eigentum oder Gebrauch
  • daß nur eine der folgenden ursachen als zulassungsgrund zu staatsanlehen anzusehen sey ... zur wiedererbauung zerstoͤrter ... residenzschloͤsser oder nothwendiger aͤhnlicher staatsgebaͤude 
    1806 SammlBadStBl. III 7