Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsgefangene
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, m.
(vornehme) Person, die (allein) aus Gründen des Staatsinteresses in Haft ist
- so behielt er ihn in verwahrung ... als einen staats-gefangnenA.L. Imhof, Neu-eröffneter Historischer Bilder-Saal II 2 (Sulzbach 1693) 12
- [ein schloß, allwo] die staats- und andere vornehme gefangene verwahret werden1704 Hübner,ZtgLex. 1073Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so befahl er, den koͤnig auf das schloß S. ... zu setzen, als wohin sonst die staats-gefangenen ... gebracht wurden1719 Lünig,TheatrCerem. I 146Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- er sahe sich aber bald darauf sehr betrogen, da er als ein stats-gefangener nach dem schlosse Soͤeburg in Seeland gebracht, und daselbst uͤberaus hart gehalten ward1741 Pontoppidan,DänemKHist. I 764
- staats-gefangener heißt ein arrestant, welcher sich ... wider das gemeine beste oder den oͤffentlichen staat, es sey gleich mit worten oder in der that dergestalt vergangen hat, daß er daruͤber in gefaͤnglichen verhafft gebracht worden und darinnen ... lebenslang oder ... auf bestimmte jahre aushalten muß1744 Zedler 39 Sp. 648
- es sind ... bey staats-gefangenen auch wohl andere gefaͤngnisse [als roggenkiste, zucht-haus und spinn- haus] ... bestimmt, allein das sind casus extraordinarii, die von senatus verfuͤgung abhaͤngen1768 HambGSamml. V 319Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)