Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsgeheimnis
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, n.
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I
nicht für die Öffentlichkeit bestimmte, geheime (I) Staatsangelegenheit, auch: vertrauliche politische Korrespondenz (Beleg 1785); eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird zT. mit dem Tode bestraft
vgl.
Landesverräterei
Sachhinweis: M. Stolleis, Arcana imperii (Göttingen 1980)
- solche schadliche politici ... bereden ihn [fuͤrsten] dahin, daß woferne er der benachbarten potentaten arcana und staats-geheimnisse vollkommen penetriren wolle, muͤsse er ihrer hohen ministres hertzen durch heimliche corruptiones an sich ziehen1684 Sauter,Staatserm. 583Faksimile - in Google Books
- staats-geheimnisse, arcana status, oder status publici mysteria, heissen uͤberhaupt alle staats-maximen u. berathschlagungen, wie auch alle und jede staats-angelegenheiten, die insgemein weiter niemanden, ausser denen geheimesten staats-ministern und staats-raͤthen anvertrauet ... werden müssen1744 Zedler 39 Sp. 648
- es gehoͤret zwar derselbe [cron-tractat] bishero noch unter die staats- und cabinets-geheimnisse1750 Moser,Hofsprache 75Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [wer] mit entdeckung der staats-geheimnussen oder in anderweeg landsschaͤdliche verraͤthereyen begehet, ... wird pro perduellione gehalten, derowegen ... geviertheilet oder mit pferden zerrissen1751 CJBavCrim. I 8 § 1
- [der regent hat den unterthanen] wenigstens diejenigen gruͤnde [seiner gesetze] mitzutheilen, die ohne nachtheil der staatsgeheimnisse oͤffentlich angezeiget werden koͤnnen1758 v.Justi,Staatsw. I 369Faksimile (ca. 87 KB)
- durch die posten laufen viele staatsgeheimnisse oder nachrichten von der innern verfassung des staats1785 Fischer,KamPolR. II 447Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- als ein stats-geheimniß muß alles dasjenige betrachtet werden, dessen bekanntmachung entweder die erhaltung und verstärkung der macht eines states hindurch, oder die schwäche desselben aufdecken würde. alle verbrechen, die in die zweyte classe der landes-verrätherey, (welche nähmlich durch die boshafte entdeckung und bekanntmachung der stats-geheimnisse begangen wird), gehören, enthalten also eine unmittelbare beleidigung des states, weil sie ihm die mittel zu seiner erhaltung entweder ganz entziehen, oder doch in der anwendung erschweren1794 Krünitz,Enzykl. 64 S. 163
- wer fremden nicht feindlichen mächten staatsgeheimnisse offenbaret, oder ihnen festungs- oder operationsplane oder ... nachrichten, an deren geheimhaltung der wohlfahrt des staats gelegen ist, mittheilt, der soll zehnjährige bis lebenswierige festungsstrafe leiden1794 PreußALR. II 20 § 141
- bey der verletzten amtsverschwiegenheit muß besonders darauf gesehen werden, ob es staatsgeheimnisse ... waren, welche der verbrecher, mit hintansetzung seiner amtstreue, offenbarte1798 Grolman,KrimRWiss. 321Faksimile (ca. 201 KB)
- im verhaͤltnisse mit fremden nicht feindlichen staaten wird ein landesverrath begangen, wenn ein unterthan den staat in seinen auswaͤrtigen verhaͤltnissen vorsaͤzlich in gefahr und schaden bringt, wenn er z.b. ... staats-geheimnisse ... verraͤth1810 WirtRealIndex III 49Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
II
scherzhaft: offenes (II) Geheimnis; Sachverhalt, der jedermann bekannt ist
- sintemahl es ein altes staatsgeheimnuß: daß ein dieb nicht besser koͤnne, dann er fange erst an zu schreyen: haltet den dieb1645 Moscherosch,Phil.(1645) III/IV 85