Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsgeschäft

Staatsgeschäft

, n.

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I staatl. oder öffentliche Aufgabe, Staatsangelegenheit 
  • sind ... die statsgeschaͤfte ... alle die ienige sachen, so bey einem hofe, auf der kanzeley und dem rahthause, wie auch sonst im gemeinen buͤrgerlichen leben ... wenn sie nur den stat und gemeines wesen, deßen erhaltung, fortpflanzung, verbeßer- und verwahrung ... betreffen, durch schriften und briefe aus zurichten vorfallen
    1673 Stieler,Sekretariat. I 1 S. 52
  • in betrachtung der stahts-geschaͤfte, die ihm ... zu handhaben anvertrauet und zugelassen, wird er ... oberster stathalter ... genennet
    1677 Zesen,NlLeue 667
  • hat er sich zu politischen actionen und staats-geschaͤfften brauchen lassen
    1689 Valvasor,Krain II 345
  • [ist ein Mangel] wann die fundamental-gesetze also eingerichtet sind, daß dererwegen die staatsgeschaͤffte anders nicht, als nur sehr langsam oder schwerlich expediret werden koͤnnen
    1691 Pufendorf,Sittenlehre 490
  • am allermeisten aber ist unser mangel ... bey denen worten zu spühren, die sich auff das sitten-wesen, leidenschafften des gemüths, gemeinlichen wandel, regierungs-sachen, und allerhand bürgerliche lebens- und staats-geschäffte ziehen
    1697 WissBeihZSpr. 21/30 (1902/08) 332
  • reichsgesetze sind allgemeine vergleiche zwischen dem kayser und staͤnden, welche nicht nur allgemeine oͤffentliche staatsgeschaͤfte des ganzen reichs, sondern auch privatrechte einzelner personen enthalten
    1762 Wiesand 893
  • daß sie [land-staͤnde] befugniß gehabt, in staats- und landes-geschaͤfften mit zu consultiren
    1769 Moser,RStändeLand. 354
  • das departement der auswaͤrtigen staatsgeschaͤfte hat erst unter der jetzigen regierung seinen anfang genommen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 354
  • unter einem ... bothschafter verstehet man einen vornehmen staatsbedienten, welcher von einer souverainen nation ... an eine andere souveraine nation ... abgefertiget wird, um die zwischen beyden vorkommenden beziehungen der staatsgeschaͤfte absichtsmaͤßig zu besorgen
    1798 RepRecht I 50
II
(berufliche) Tätigkeit für den Staat (XIII), Dienstpflicht
  • seit ... [seiner] entlaßung von oͤffentlichen staats-geschaͤften 
    1783 HistBeitrPreuß. II 537
  • soll vor dieser zeit [morgens 10 uhr] an solchen tagen [Bußtagen] kein unterthan aufgefordert werden, frohnden oder anderer staatsgeschaͤffte halber, seine heimath zu verlassen
    1806 Roman,BadKirchR. 46
unter Ausschluss der Schreibform(en):