Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsgewalt
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, f.
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(höchste) Herrschaftsgewalt im Staat (XIII); Herrschaftsbefugnis über einen Staat, insb. das Staatsvolk (II) im Staatsgebiet; meton. die Person oder Institution, welche diese Gewalt innehat
vgl.
Souveränität
- nachdem die hoͤchste staatsgewalt entweder bey einer einzeln person oder bey einer ... aus dem gesammten volck bestehenden versamlung beruhet, nachdem giebet es auch unterschiedene formen und arten derer republiquen1691 Pufendorf,Sittenlehre 482
- es sind aber die formen derer republiquen entweder regulare oder jrregulare. durch die ersten verstehen wir die jenigen, da die hohe staats-gewalt dermassen in einem subject beysammen stehet, daß sich dieselbige ... durch alle theile und geschoͤpffe einer republique erstrecket. wo dieses nun nicht ist, da ist gewiß eine irregulare staats-forme vorhanden1691 Pufendorf,Sittenlehre 483
- soll ... die staatsgewalt zwischen regenten und volk richtig geteilt werden1793 Heinl,HeerVorderöst. 37
- die abgaben sind ein beitrag zur schützenden staatsgewalt1796 FichteVolk 48
- die staatsmacht muß ihm [verwalter der öffentlichen gewalt] also, ohne alle einschränkung, zu freier disposition unterworfen werden, wie aus dem begriffe einer staatsgewalt ohnedies folgt1796 FichteVolk 21
- da das volk, um rechtskräftig über die oberste staatsgewalt (summum imperium) zu urteilen, schon als unter einem allgemein gesetzgebenden willen vereint angesehen werden muß, so kann und darf es nicht anders urteilen, als das gegenwärtige staatsoberhaupt (summus imperans) es will1797 Kant,Rechtslehre 125
- das wesentliche geschaͤft und recht der staatsgewalt besteht also darin, die willkuͤr der unterthanen so weit zu beschraͤnken und zu bestimmen ... als unumgaͤnglich zur bewirkung der allgemeinen und besondern sicherheit noͤthig ist1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 20Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- dass jeder vor dem, von der staatsgewalt im allgemeinen zur verwaltung der gerichtsbarkeit in erster instanz niedergesetzten gerichte, in dessen gerichtsbezirk er seinen wohnsitz hat, belangt werden könne1800 Grolman,GerichtlVerf. 42Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- wie oft sich die staatsgewalt schon gezwungen gesehen, den ausartungen schranken zu setzenum 1800 ArchKulturg. 2 (1904) 425
- jede staatsgewalt, die richterliche neben der legislativen oder vollziehenden, wirkt als coordinirte gewalt auf das objekt, so, daß eine in die andere nicht uͤbergreift, eine die andere nicht aufhebt1801 Gönner,GemProz. II 88Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- die oͤffentliche justizpflege unter den mitgliedern der buͤrgerlichen gesellschaft ... ist ein stuͤck der staatsgewalt1802 Runde,Beitr. II 11Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- dass es [Teutschland] als ein staatskörper aus mehreren staaten besteht, welche nicht durch einen staatenbund, sondern durch einen verein unter einer gemeinsamen obersten staatsgewalt, folglich als éin staat zusammenhängen1804 Gönner,StaatsR. 3Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die errichtung neuer consistorien bleibt der staatsgewalt vorbehalten1808 Pölitz,Verf. I 1 S. 118Faksimile - in Google Books
- auf eine oberherrliche person, die in keiner rücksicht als unterthan einer höhern staatsgewalt unterworfen ist (souverain im eigentlichen sinne), kann der begriff eines verbrechens nicht angewendet werden1808 Feuerbach,PeinlR.4 29Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- spätere allgemeine geseze heben jene nicht auf, die für einzelne gattungen der staats-angehörigen oder ihrer handlungen früher von der nemlichen staatsgewalt gegeben wurdenBadLR. 1809 Satz 6 cFaksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- selbsthülfe ... ist vorhanden, wenn jemand ohne ermächtigung der staatsgewalt sein wahres oder vermeintliches recht durch privatgewalt geltend zu machen sucht1815 Gönner,EntwGesB. II 69Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- [Dt. Bundesakte: fürstl. u. gräfl. Häusern sollen] alle diejenigen rechte und vorzüge zugesichert werden ... welche aus ihrem eigenthum und dessen ungestörtem genuß herrühren, und nicht zu der staatsgewalt und den höhern regierungsrechten gehören1815 Klüber,QSÖffRecht I 168