Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsgrenze
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, f.
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Grenze eines Staats (XIV); pl. auch: Staatsgebiet
- was sich ein staats-herr frembde provinzien seinem staat beyzubringen und seine reichs- oder staats-graͤntzen zu vergroͤssern ... hoffnungen oder anstalten zu machen [hat]1678 Keßler,Staatsregel 326
- wenn die demnächstige staatsgränze der rheinstrom seyn sollteHdb. d. Congresses zu Rastadt IV (Leipzig 1799) p. 11
- so ist ein verbrechen nur möglich an staatsunterthanen und an fremden während ihres aufenthalts innerhalb der staatsgrenzen1808 Feuerbach,PeinlR.4 39Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)