Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsgrund

Staatsgrund

, m.

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wie Staatsräson 
  • wenn wir ... die gluͤckseligkeit des politischen lebens betrachten, und so wol die staats-gruͤnde der hohen potentaten als auch die nothdurfft der gesammten unterthanen reifflich uͤberlegen wollen: so befinden wir, daß die ... gerechtigkeit alles gute ... zu gewisser erhaltung bestaͤtigen muͤste
    1677 Weise,Redner 47
  • alsdenn heißt die besondere beschaffenheit eines staats, weßwegen eine solche geheime staatsregel festgestellt und angenommen wird, eine raison d'etat, ein staatsgrund 
    1761 Achenwall,Staatsklugh. 269
  • [zaͤnckereyen uͤber der audienzmaterie:] wie ferne die besondere zeit-laͤuffte, bluts-verwandschafft, persoͤnliche freundschafft, staats-gruͤnde oder unwissenheit in dem ceremoniel mit daran theil genommen haben
    1761 Moser,Hofr. II 550