Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsgut

Staatsgut

, n.

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im Eigentum des Staates (XIII) befindlicher (Grund-)Besitz; staatl. Vermögenswert (zB. Rechte, Einkünfte) zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben
  • patrimonial- samt den reichs und staats-guͤthern ... verpfaͤnden
    1684 Sauter,Staatserm. 42
  • giebet es in vielen republiquen noch absonderliche gemeine guͤter, welche der republique eigenthum, und cron- oder staats-guͤter genennet [werden]
    1691 Pufendorf,Sittenlehre 572
  • staats-guͤter, bona publica oder bona fiscalia, sind diejenigen guͤter und sachen, deren voͤlliges und unumschraͤnckestes eigenthum der hohen landes-herrschafft unmittelbar selber zustehet
    1744 Zedler 39 Sp. 649
  • die staats- oder kronengüter sind den bedürfnissen des gemeinen wesens, die domänengüter hingegen dem unterhalt des fürsten, seiner familie und hofstaats gewidmet
    1757 RechtVerfMariaTher. 265
  • die katholischen bischöfe haben geistliche gerichtsbarkeit ... über ... die bergwerke auf staatsgütern 
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 81
  • in ansehung ... des diebstahls beweglicher staatsguͤter 
    1798 Grolman,KrimRWiss. 311
  • staatsguͤter sind diejenigen, welche zur bestreitung der oͤffentlichen ausgaben und steuerung der allgemeinen beduͤrfnisse des staats bestimmt sind ... das eigenthum ... oͤffentlicher guͤter kommt ... dem staate zu; die buͤrgerliche oberherrschaft daruͤber hingegen gebuͤhrt dem regenten, welcher sie ... den grundgesetzen des staats gemaͤß ausuͤben muß
    1801 RepRecht VI 215
  • 1789 ist ... in folge allerhöchster entschliessung jedem wohlbemittelten juden der ankauf der staatsgüter bei öffentlichen lizitationen ... gestattet worden
    1802 Tänzer,GJudVorarlb. 160
  • ist ... nur dasjenige für wahres staatsgut (im gegensatz der kammergüter) zu halten, was die idee eines staates als bedingung voraussetzt ... dahin gehören ... alle offentliche flüsse ... landstrassen ... die fiscalischen gefälle sowohl an geldstrafen als an beerbung der ohne erben versterbenden personen ... güter der klöster, milden stiftungen und anderer öffentlicher anstalten sind eigentum des staates [usw.]
    1804 Gönner,StaatsR. 755
  • für die verpachtungen der staats-güter, der gemeinds-güter und der körperschafts-güter finden besondere verordnungen statt
    BadLR. 1809 Satz 1712
  • alle kloͤster, dom- und andere stifter, balleyen und commenden, sie moͤgen zur katholischen oder protestantischen religion gehoͤren, werden von jetzt an als staats-guͤter betrachtet
    PreußGS. 1810 S. 32
  • gegen den fiscus, das ist, gegen die verwalter der staatsguͤter und des staatsvermoͤgens, ... reicht die gemeine ordentliche ersitzungszeit nicht zu
    1811 ÖstABGB. § 1472
unter Ausschluss der Schreibform(en):