Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsgut
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, n.
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im Eigentum des Staates (XIII) befindlicher (Grund-)Besitz; staatl. Vermögenswert (zB. Rechte, Einkünfte) zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben
bdv.:
Kronengut (I)
- patrimonial- samt den reichs und staats-guͤthern ... verpfaͤnden1684 Sauter,Staatserm. 42Faksimile - in Google Books
- giebet es in vielen republiquen noch absonderliche gemeine guͤter, welche der republique eigenthum, und cron- oder staats-guͤter genennet [werden]1691 Pufendorf,Sittenlehre 572
- staats-guͤter, bona publica oder bona fiscalia, sind diejenigen guͤter und sachen, deren voͤlliges und unumschraͤnckestes eigenthum der hohen landes-herrschafft unmittelbar selber zustehet1744 Zedler 39 Sp. 649
- die staats- oder kronengüter sind den bedürfnissen des gemeinen wesens, die domänengüter hingegen dem unterhalt des fürsten, seiner familie und hofstaats gewidmet1757 RechtVerfMariaTher. 265
- die katholischen bischöfe haben geistliche gerichtsbarkeit ... über ... die bergwerke auf staatsgüternum 1795 StaatsRHeilRömR. 81
- in ansehung ... des diebstahls beweglicher staatsguͤter1798 Grolman,KrimRWiss. 311Faksimile (ca. 191 KB)
- staatsguͤter sind diejenigen, welche zur bestreitung der oͤffentlichen ausgaben und steuerung der allgemeinen beduͤrfnisse des staats bestimmt sind ... das eigenthum ... oͤffentlicher guͤter kommt ... dem staate zu; die buͤrgerliche oberherrschaft daruͤber hingegen gebuͤhrt dem regenten, welcher sie ... den grundgesetzen des staats gemaͤß ausuͤben muß1801 RepRecht VI 215Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1789 ist ... in folge allerhöchster entschliessung jedem wohlbemittelten juden der ankauf der staatsgüter bei öffentlichen lizitationen ... gestattet worden1802 Tänzer,GJudVorarlb. 160
- ist ... nur dasjenige für wahres staatsgut (im gegensatz der kammergüter) zu halten, was die idee eines staates als bedingung voraussetzt ... dahin gehören ... alle offentliche flüsse ... landstrassen ... die fiscalischen gefälle sowohl an geldstrafen als an beerbung der ohne erben versterbenden personen ... güter der klöster, milden stiftungen und anderer öffentlicher anstalten sind eigentum des staates [usw.]1804 Gönner,StaatsR. 755Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- für die verpachtungen der staats-güter, der gemeinds-güter und der körperschafts-güter finden besondere verordnungen stattBadLR. 1809 Satz 1712Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- alle kloͤster, dom- und andere stifter, balleyen und commenden, sie moͤgen zur katholischen oder protestantischen religion gehoͤren, werden von jetzt an als staats-guͤter betrachtetPreußGS. 1810 S. 32
- gegen den fiscus, das ist, gegen die verwalter der staatsguͤter und des staatsvermoͤgens, ... reicht die gemeine ordentliche ersitzungszeit nicht zu1811 ÖstABGB. § 1472Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte