Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatshandel

Staatshandel

, m.

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I Staatsangelegenheit; Vereinbarung, Abmachung unter Staaten (XIV) 
  • was aber die andern neuerungen in stats- und weltlichen haͤndeln betrifft, darinnen ist dem fuͤrsten allerdings zugelassen, die alten mißbraͤuche abzuschaffen und in justiz, policey, contribution-sachen unter solchen neu erworbenen unterthanen veraͤnderungen zu treffen
    1684 Sauter,Staatserm. 706
  • jedoch erstreckt sich diese seine [muffti] macht nicht iemand zu zwingen, sondern nur die schwerigkeiten zu resolviren und einen rath zu geben, dahero er in staats-haͤndeln ... seine meynung, und zwar schrifftlich ... auf eine ... kurtze manier unterzeichnet
    P. Rycaut, Neu-eröffnete Ottomanische Pforte (Augsburg 1694) 72
  • weilen ich ... dises werck ... so einrichtete, daß einer, der mit teutschen staats-haͤndeln umzugehen hat, hier das noͤthigste beysammen antreffe
    1737 Moser,StaatsR. I Vorr. 2v
  • staats-sachen ... staats-haͤndel ... heissen alle diejenigen geschaͤffte und handlungen, welche ... die innere als aͤusserliche verfassung eines staats ... betreffen und unmittelbar zum gemeinen besten des staats oder der reiche unternommen werden
    1744 Zedler 39 Sp. 705
  • diejenige herren, deren reiche und lande nicht an einander gräntzten, hatten auch wenig staats-haͤndel unter sich auszumachen
    1750 Moser,Hofsprache 3
II Zwistigkeit, Streit unter Staaten (XIV) 
  • [Buchtitel: S. Sturm,] des edlen ... Paulus Paruta politischer discurse erstes und anderes buch. von der ... europeer ... stats- und kriegs händeln [Bremen 1664]
  • [Buchtitel: G. Achenwall,] geschichte der allgemeinen europäischen staatshändel des vorigen und jetzigen jahrhunderts im grundrisse [Göttingen 1767]