Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatskasse

Staatskasse

, f.

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Fiskus; Kasse, Geldmittel eines Staats (XIII); auch: einzelne staatl. Einnahmestelle
  • nachdem die Athenienser sich ihrer alliirten staats-casse bemaͤchtiget, sie sich zu ihren protectoren ... auffwurffen
    1684 Sauter,Staatserm. 441
  • das privilegium der staatscassen kann nur auf solche kreiscassen, in welche die landesherrlichen steuern entrichtet werden müssen, nicht aber auf commun- und andere öffentliche cassen im staate ausgedehnt werden, wenn gleich ein theil der einkünfte dieser letztern in die staatscasse fließt
    1794 PreußALR. II 14 § 61
  • ein schuldner kann seinem glaͤubiger dasjenige nicht in aufrechnung bringen, was dieser einem dritten und der dritte dem schuldner zu zahlen hat. selbst eine summe, die jemand an eine staats-casse zu fordern hat, kann gegen eine zahlung, die er an eine andere staats-casse leisten muß, nicht abgerechnet werden
    1811 ÖstABGB. § 1441
unter Ausschluss der Schreibform(en):