Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatskasse
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Staatskammerrat
Staatskanzlei
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, f.
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Fiskus; Kasse, Geldmittel eines Staats (XIII); auch: einzelne staatl. Einnahmestelle
vgl.
Staatsgeld (I)
- nachdem die Athenienser sich ihrer alliirten staats-casse bemaͤchtiget, sie sich zu ihren protectoren ... auffwurffen1684 Sauter,Staatserm. 441Faksimile - in Google Books
- das privilegium der staatscassen kann nur auf solche kreiscassen, in welche die landesherrlichen steuern entrichtet werden müssen, nicht aber auf commun- und andere öffentliche cassen im staate ausgedehnt werden, wenn gleich ein theil der einkünfte dieser letztern in die staatscasse fließt1794 PreußALR. II 14 § 61
- ein schuldner kann seinem glaͤubiger dasjenige nicht in aufrechnung bringen, was dieser einem dritten und der dritte dem schuldner zu zahlen hat. selbst eine summe, die jemand an eine staats-casse zu fordern hat, kann gegen eine zahlung, die er an eine andere staats-casse leisten muß, nicht abgerechnet werden1811 ÖstABGB. § 1441Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte