Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatskollegium

Staatskollegium

, n.

wie Staatsrat (I) 
  • so hat man von einem geheimbden staats collegio, so in alten ... leuten bestehet, viel heilsamerer und unpassionirterer rathschlaͤge, als etwan von jungen leuten
    1684 Sauter,Staatserm. 120
  • nun kan ein kluger fuͤrst ... ein geheimtes staats-collegium auffrichten lassen
    1684 Sauter,Staatserm. 161
  • staats-collegium oder staats-rath ... heißt insgemein an koͤniglichen und fuͤrstlichen hoͤfen diejenige versammlung von staats-ministern und raͤthen, welche ... vor die kluge und weise regierung des gantzen staats oder derer ihrem hohen principal zugehoͤrigen laͤnder und herrschafften ... zu sorgen haben
    1744 Zedler 39 Sp. 647
  • staats-rath ... das staats-collegium von wenigen vorzuͤglichen personen, die dem gemeinen wesen vorstehen
    1761 AbrißStaatsVerf. I 119
  • die [Reichs-]creise haben, wie uͤberhaupt alle staatscollegien, eine canzley und ein archiv
    1801 RepRecht VI 71
unter Ausschluss der Schreibform(en):