Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatslist
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, f.
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II
wie Staatsstreich
- ein bloß auf den umsturz der freyheit und gerechtsame der reichs-staͤnde, allen reichs-satzungen und gemeiner verfassung zuwider, abzielendes stuͤck der verderblichen staats-list des hauses Oͤsterreich1761 AbrißStaatsVerf. I 631