Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsmangel
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Staatsmangel
, m.
den Staat (XIII) betreffender 2Mangel (I) oder Missstand, der seine Funktion beeinträchtigt
bdv.:
Staatskrankheit
- daß derer gebrechen, wodurch eine republique beunruhiget wird, theils denen regenten und unterthanen, theils aber dem staate selbst ankleben, und demnach die maͤngel derer leute von den staats-maͤngeln unterschieden werden muͤssen1691 Pufendorf,Sittenlehre 486
- sind die staatsmaͤngel, wenn die reichs-gesetze und ordnungen sich vor die art eines volcks und landes nicht schicken, die jnwohner zu einer innerlichen unruhe bewegen, oder ihnen auch wohl derer benachbarten gerechten haß auff den halß laden1691 Pufendorf,Sittenlehre 489