Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsnutzen
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, m.
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wie Staatsinteresse
- ein redlicher ... buͤrger ist der jenige, der ... das gemeine beste nach allen kraͤfften zu befoͤrdern trachtet, und solches seinem privat-nutzen nachzusetzen allemahl bereit ist; ja der ihm selbst nichts zutraͤglich zu seyn erachtet, als was den gemeinen staats-nutzen befoͤrdert1691 Pufendorf,Sittenlehre 447
- es wird aber dieses privilegium limitiret, ... wo der offenbare staats-nutzen eine gleichheit der besteuerung erfordert1701 KlugeBeamte I 428