Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsperson

Staatsperson

, f.

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I Mitglied eines Hofstaats (II) 
  • was für personen von vnnserm hofgsind, auch regierenden vnd cammerwesens statspersonen, zu solchen hochzeiten geladen werden, die sollen sich auch diser ordnung gemaͤß halten
    TirolPolO. 1573 Bl. 16v
II wie Staatsmann 
  • daß solche söhn darumb so jung heyrrahten, damit sie desto ehenter statts-personen abgeben, und desto früher auff die præfecturen gesetzt werden möchten
    1669 Grimmelshausen,Simplic.(Tarot) 532
  • [eintheilung der staats- und unter-beamten:] die ein- und abtheilung derjenigen staats-personen, die mit gewissen aemptern und charges ... versehen sind
    1684 Sauter,Staatserm. 182
III
Mitglied eines milit. Führungsstabs
  • zu denen bevelchshabern, welchen man anstatt der beklaidung 2 monat in tuech und 1 in geldt geben, solte sein: 4 hauptleit jeder mit 150 fl. ... 4 leuttenambt jeder mit 45 fl. ... ittem alle staatspersohnen, welche samentlich das monat erfordern 798 fl.
    1629 Veltzé,Stadtguardia 192