Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsperson
Artikel davor:
Staatsmann
Staatsmaterie
Staatsmaxime
Staatsmehrerin
Staatsminister
Staatsmonarch
Staatsnutzen
Staatsobergewalt
Staatsoffizier
Staatsordnung
Staatsperson
, f.
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I
Mitglied eines Hofstaats (II)
- was für personen von vnnserm hofgsind, auch regierenden vnd cammerwesens statspersonen, zu solchen hochzeiten geladen werden, die sollen sich auch diser ordnung gemaͤß haltenTirolPolO. 1573 Bl. 16vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
II
wie Staatsmann
- daß solche söhn darumb so jung heyrrahten, damit sie desto ehenter statts-personen abgeben, und desto früher auff die præfecturen gesetzt werden möchten1669 Grimmelshausen,Simplic.(Tarot) 532
- [eintheilung der staats- und unter-beamten:] die ein- und abtheilung derjenigen staats-personen, die mit gewissen aemptern und charges ... versehen sind1684 Sauter,Staatserm. 182Faksimile - in Google Books
III
Mitglied eines milit. Führungsstabs
vgl.
Staat (XII)
- zu denen bevelchshabern, welchen man anstatt der beklaidung 2 monat in tuech und 1 in geldt geben, solte sein: 4 hauptleit jeder mit 150 fl. ... 4 leuttenambt jeder mit 45 fl. ... ittem alle staatspersohnen, welche samentlich das monat erfordern 798 fl.1629 Veltzé,Stadtguardia 192