Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsräson

Staatsräson

, f.

nur als -raison belegt
(Prinzip des) vorrangigen Staatsinteresses, uU. auch unter Verletzung der Rechte des Einzelnen, sofern es dem Staatswohl dient
Sachhinweis: HRG.1 IV 1826
  • daß nun diese allianzen ... ihrer kaiserlichen majestaͤt ... gefallen koͤnne, ist allen principiis zuwider, und der staats-raison schnurstracks entgegen
    1665 Mader,ReichsrMag. III 556
  • [Zensur von Büchern] damit ja nichts darinnen gefunden wuͤrde, was denen frantzoͤsischen staats-raisons und beliebten maximen zuwider waͤre
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 876
  • [die Übergabe der Heiligenreliquie] mag von ihnen wohl mehr benannten beyden fuͤrstlichen personen ... zu gefallen, und aus staats-raison geschehen seyn, als daß er seiner prudentz nach selbst so starcken glauben ... solte gehabt haben
    1721 Knauth,Altenzella II 137
unter Ausschluss der Schreibform(en):