Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsräson
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Staatsmaterie
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Staatsnutzen
Staatsobergewalt
Staatsoffizier
Staatsordnung
Staatsperson
Staatsräson
, f.
nur als -raison belegt
(Prinzip des) vorrangigen Staatsinteresses, uU. auch unter Verletzung der Rechte des Einzelnen, sofern es dem Staatswohl dient
(Prinzip des) vorrangigen Staatsinteresses, uU. auch unter Verletzung der Rechte des Einzelnen, sofern es dem Staatswohl dient
bdv.:
Staatsgrund,
Staatsklugheit
vgl.
Staatsursache
Sachhinweis: HRG.1 IV 1826
- daß nun diese allianzen ... ihrer kaiserlichen majestaͤt ... gefallen koͤnne, ist allen principiis zuwider, und der staats-raison schnurstracks entgegen1665 Mader,ReichsrMag. III 556
- [Zensur von Büchern] damit ja nichts darinnen gefunden wuͤrde, was denen frantzoͤsischen staats-raisons und beliebten maximen zuwider waͤre1719 Lünig,TheatrCerem. I 876Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [die Übergabe der Heiligenreliquie] mag von ihnen wohl mehr benannten beyden fuͤrstlichen personen ... zu gefallen, und aus staats-raison geschehen seyn, als daß er seiner prudentz nach selbst so starcken glauben ... solte gehabt haben1721 Knauth,Altenzella II 137Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg