Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsrat

Staatsrat

, m.

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I (unterschiedlich ausgestaltetes) Gremium mit Regierungsbefugnissen, zT. auch weiteren Aufgaben

I 1 Ausschuss aus Vertretern der Landesstände für die Ausführung der Landtagsabschiede 
  • [in einer republique] pfleget man den oder die jenigen, welche die obere und hoͤheste staats-gewalt vertreten, nachdem es entweder eine einzelne person, oder eine aus wenigen, oder auch wohl aus dem gantzen volcke bestehende versamlung ist, einen monarchen, oder staats-rath, oder freyes volck zu nennen
    1691 Pufendorf,Sittenlehre 468
  • wenn die staͤnde oder das volck etwas schluͤssen wollen, so muͤssen sie erst zu ihren zusammenkuͤnfften eine gewisse zeit und ort aussetzen, alsdann von den reichs-geschaͤfften deliberiren, und einen schluß daruͤber fassen, sintemahl es nicht moͤglich ist, den schluß eines staats-raths oder gesammten volckes, welcher aus den meisten stimmen muß gezogen werden, auff andere art zu erkennen
    1691 Pufendorf,Sittenlehre 485
I 2 in den dt. Territorialstaaten des 18./19. Jhs.: den Landesherrn beratendes Kollegium ua. aus hohen Beamten, häufig den Ressortleitern, zT. mit Regierungsaufgaben; in der Tradition des früheren Geheimen Rats, der in einigen Territorien auch Geheimer Staatsrat genannt wird; meton.: Sitzung eines Staatsrats (Beleg 1760/61)
  • daher nun vonnothen seyn wil, daß der geheimteste staats-rath in wenig personen bestehe, denn ein conclusum nicht wohl heimlich zu halten, wenn dasselbe zu vieler personen wissenschafft gekommen und gediehen ist
    1684 Sauter,Staatserm. 132
  • staats-collegium oder staats-rath ... heißt insgemein an koͤniglichen und fuͤrstlichen hoͤfen diejenige versammlung von staats-ministern und raͤthen, welche vornehmlich vor die kluge und weise regierung des ganzen staats ... zu sorgen haben
    1744 Zedler 39 Sp. 647
  • dass der staats-rath höchstens aus 8 mitgliedern bestehen und hierunter jederzeit einige von dem ritter-stand begrifen seyn sollen
    1760/61 Kretschmayr-Walter III 19
  • als denn es ... in beyder mten. gutbefinden beruhete ... in allerhöchster abwesenheit den staatsrath abhalten zu lassen
    1760/61 Kretschmayr-Walter III 20
  • die allgemeine publication dieses reglements aber soll von unserm staats-rath ... veranstaltet werden
    1772 NCCPruss. V 1, 2 Sp. 292
  • sobald in kriminalsachen auf lebens- festungs- oder zuchthausstrafe auf gewisse jahre erkannt werden soll, muß an dieses [justiz-]ministerium ein ausfuͤhrlicher bericht gelangen, das daruͤber alsdann im staatsrathe den vortrag thut
    1785 Fischer,KamPolR. II 39
  • die regierungs- und staatssachen werden von den geheimrathskollegien, ... (in Berlin vom geheimen staatsrathe, der aus lauter staatsministern besteht) ... besorgt
    1785 Fischer,KamPolR. II 103
  • das kanzler-amt ist gemeiniglich die erste stelle in jedem staatsrathe 
    1785 Krünitz,Enzykl. 34 S. 550
  • die vorgesetzten eines jeden departements im staatsrathe müssen dafür haften, daß dieser anordnung in keinem falle entgegen gehandelt werde
    1794 PreußALR. Einl. § 9
  • der gang der auswaͤrtigen geschaͤfte wird entweder vom regenten allein, oder mit zuziehung einer auswahl von ministern oder vom geheimen staatsrathe ... geleitet
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 54
  • nun pflegt aber der geheime staatsrath [in Preußen] aus vier und zwanzig und mehrern staatsministern zu bestehen, worunter sich allein vier minister des justizdepartements befinden, unter denen drey zugleich chefs der höchsten gerichtshoͤfe sind
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 333
  • [hauptgebrechen des Staatsrats ist] die gäntzliche ausschliessung des kriegsdepartements und jenes der auswärtigen angelegenheiten von dem geschäftskreise des staatsrathes 
    1801 Zimmermann,ÖstMilitverw. 91
  • der staatsrath soll zum wenigsten aus sechszehn und hoͤchstens aus fuͤnf und zwanzig mitgliedern bestehen, welche vom koͤnige ernannt werden ... er soll in drei sectionen abgetheilt werden, naͤmlich: section des justizwesens und der innern angelegeneheiten, section des kriegswesens, section des handels und der finanzen
    1807 Westfalen/Pölitz,Verf. I 1 S. 40
  • die oberste allgemeine leitung der ganzen staatsverwaltung vereinigt sich in dem staatsrath unter unserer [des Königs] aufsicht
    1808 NCCPruss. XII 2 Sp. 529
  • die einfuͤhrung neuer civil- und peinlicher gesetze [soll] ... in dem staatsrathe vorbereitet ... werden
    1810 Pölitz,Verf. I 1 S. 47
  • für alle administrativ-kontentiosen rechtssachen bildet der staatsrath die oberste instanz
    1815 Gönner,EntwGesB. I 14
I 3 in einigen Kantonen der Schweiz: oberste kantonale Regierungs- und Verwaltungsbehörde
  • der staatsrath besteht aus achtundzwanzig gliedern, mit inbegriff der vier sy[n]dics, des statthalters, des seckelmeisters, der zwei staatssekretäre, welche berathende stimme haben, und der fünf staatsräthe [Bed. II 2], welche im obergericht und zivilgericht sitzen
    1814 HdbSchweizStaatsR. 486
  • der staatsrath ... besorgt die finanzverwaltung und ernennt eine rechnungskammer, welche unter seiner aufsicht und leitung steht; er ernennt ihre glieder, die aus einem syndic, drei staatsräthen [Bed. II 2] und drei deputirten des repräsentantenraths bestehen
    1814 HdbSchweizStaatsR. 487
  • der zwischen der eidsgenössischen tagsatzung und dem staatsrath von Neuenburg, wegen endlicher vereinigung dieses staats mit der Schweiz, und dessen förmlicher aufnahme in den eidsgenössischen bund errichtete vertrag
    1815 HdbSchweizStaatsR. 17
I 4 in den Vereinigten Niederlanden: Gremium aus Abgeordneten aller zugehörigen Provinzen; zur Vertretung der Vereinigung nach außen
  • so hat man endlich einen solchen sonderlichen, ordentlichen, und immerwaͤhrenden raht, aus eines jedwedern sonderlichen landes der vereinigten [Niederlande] darzu erkohrnen gesanten bestellet, und darinnen dem obersten kriegsherrn als staͤhtigem vorsitzer, die erste stimme gegeben. und dieser raht ward der stahts-raht oder in gemeiner sprache de raat van staaten genennet
    1677 Zesen,NlLeue 636
  • von diesem collegio [general-staaten] dependiret der staatsrath (de raedt van staaten) welcher aus 12 deputirten der provinzen besteht, uͤber das finanz- und kriegswesen die oberaufsicht fuͤhret, und die schluͤsse der general staaten zur vollstreckung bringet
    G. Achenwall, Staatswissenschaft (Göttingen 1749) 214
II Mitglied eines Staatsrats (I) 

II 1 Mitglied eines Staatsrats (I 2) (in Österreich nur bei den dem Ritterstand zugehörigen Mitgliedern); auch als (Ehren-)Titel; (wirklicher) geheimer Staatsrat Mitglied des Geheimen Rats (des Vorgängerkollegiums des Staatsrats I 2), wobei wirklich den Ehrentitel ausschließt
  • ein geheimter staats-rath [sol] ein aufrichtiger und ehrlicher mann, dem staate hold und getreu und ... standhafft [sein]
    1684 Sauter,Staatserm. 123
  • denen staats-raͤthen und befehlshabern soll ihr eignes gewissen und der abgelegte eyd-schwur den finger auf den mund legen und fest verbinden
    1710 StaatsKlugheit 242
  • freiherr v.H. ... ward chur-fuͤrstlicher pfaltzerischer staats-rat und hof-raths præsident
    1727 Hoheneck I 415
  • damit jedoch [im Staatsrat] zwischen ihm [ritter-stand] und den herren-stand ein unterschied bemerket werde, so wären die cavaliers staatsministri und die mitglieder des ritter-standes staats-räthe zu benennen
    1760/61 Kretschmayr-Walter III 19
  • herr geheimer staatsrath von Stengel
    1779 Mader,ReichsrMag. II 344
  • bestellte ihn churfuͤrst G.W. zum hof- cammergerichts- und kriegs-rath ... [er] ward bald darauf ... zum geheimen staats-rath ernannt
    1783 HistBeitrPreuß. II 492
  • es [oberlandesjustizkollegium] ist besezt mit einem praͤsidenten, der ... zugleich wirklicher geheimer staatsrath und glied der regierung [ist]
    1785 Fischer,KamPolR. II 54
  • 1802 wurde er zum kurmainzischen geheimen rath, 1803 ... zum wirklichen und das fuͤrstenthum Regensburg dirigirenden geheimen staatsrathe ernannt
    1814 AktWienKongr. I 2 S. 120
  • ist ... 1811 ein aus den saͤmmtlichen dirigirenden staatsministern und den hierzu benannten staats- und cabinetsraͤthen gebildeter staatsrath [Bed. I 2] neu constituirt worden
    1815 BadStatHdb. 43
II 2
Mitglied eines Staatsrats (I 3) 
  • in den regierungsrath gewählt zu werden sind allein fähig die wirklichen oder gewesenen glieder des gg. raths, des staatsraths, des cassationsgerichts
    1801 AktSammlHelvet. VI 536
  • R., staatsrath und gesandter dieses standes [der souveraine stand Neuenburg] auf der gemeineidsgenössischen tagsatzung
    1815 HdbSchweizStaatsR. 18
II 3 in Schweden ua. Ländern: Mitglied des Ministerrats
  • [der Sultan von Konstantinopel] saß mitten auf dem thron ... an der wand her standen die staats-räte in ihrer ordnung ... mit zusammen an die brust gelegten händen
    1694 MIÖG. 72 (1964) 420
  • A.G. ... ihrer koͤnigl. majestaͤt in Schweden ... staats-rath in Pommern
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 56
II 4 Mitglied im zentralen Beratergremium des Herrscherhauses der spanischen Habsburger
  • Peter-Ernst furst und graf zu Mansfelt ... koyr. mat. staderathe, obrister veldmarschalck, gubernator im herzogthumb Lutzemburgh
    1596 PublLux. 55 (1908) 181
unter Ausschluss der Schreibform(en):