Staatssache, f.
Staatssache, f.
I
den Hofstaat, das Regiment (I), die (fürstliche) Regierung betreffende Angelegenheit; iU. zur Justizsache (I) und zur Kammersache; offen zu Bed. II
bdv.:
Regierungssache (I)
vgl.
Staat (XI)
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dieselbe umbfrag soll abgewechselt zwischen denen layischen und gelerten räthen ... gehalten und mit frag der ersten stim, in sachen der justitien im heyligen reich betreffendt an den gelerten, aber in statts- landts- und anderen sachen an den layen angefangen werden1559 RHROrdn. I 30
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soviel den ersten rath belangt, weil nicht allein die statsachen darin zu traktieren1611 Fellner-Kretschmayr II 371 Faksimile
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[Gewaltbrief des Kaisers für König Ferdinand IV., dass dieser] das völlige governo über die oesterreichischen länder ... auf die zeit unserer abwesenheit [haben und] alle dispositionen in politischen, stätt- und justiciesachen als vollmechtiger gubernator thuen und anordnen ... möge1647 Fellner-Kretschmayr III 20 Faksimile
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decreta, mandaten, bevelchschreiben ... [sollen,] da es staatssachen seindt, vom canzler ... underschrieben werden1655 Carlebach,BadRG. II 167 Faksimile
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ward zu Zuͤrich die form des regiments geaͤndert ... zu wichtigen staatssachen wurden 200 personen aus den zuͤnften verordnet1668 Fugger,Ehrensp. 326 Faksimile
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weder ihr noch ich mischen unß ja in keine stadtssachen1708 Lieselotte v.d. Pfalz/BiblLitV. 107 S. 50
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bei unserer hofcanzlei ... solle der erste canzler mit denen ihme ... zugetheilten zweien räthen die haus- und staatssachen unter sich haben1720 Fellner-Kretschmayr III 352 Faksimile
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die regierungs- und staatssachen werden von den geheimrathskollegien ... besorgt1785 Fischer,KamPolR. II 103 Faksimile
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ausgenommen sind ... von der gerichtsbarkeit des cammergerichts ... alle staatssachen, welche auf reichstaͤge gehoͤren1800 RepRecht V 77 Faksimile
II
den Staat (X) betreffende Angelegenheit; Staatsangelegenheit, insb. im Verhältnis zu auswärtigen Staaten (XIV)
vgl.
1Landessache (III 1)
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sollten unsere ambtskammerräthe billig dergleichen staat- und landsachen vorhero mit euch communiciren1645 ProtBrandenbGehR. III 305 Faksimile
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wird der herr feld-marschall [verpflichtet] ... in allen wichtigen, sonderlich staats-sachen jederzeit der reichs-directoren und kriegs-raͤthe gutachten [zu] vernehmen1664 RAbsch. IV 24 Faksimile
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persohnen, welche ... dem gemeinen wesen ... sowohl in civil-sachen und militar-sachen als auch anderen statts-sachen, noch viel lange nutzliche, und ersprießliche dienst haͤtten laisten koͤnnen1682 CAustr. I 286 Faksimile
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die auf crays-taͤgen fuͤrkommende materien ... 1. ... staats-sachen, 2. militaria, 3. oeconomica und 4. policey-sachen1746 Moser,StaatsR. 28 S. 483 Faksimile
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alle wichtige staats-sachen ... als buͤndnisse, kriegs-ankuͤndungen, friedensschluͤsse, auflagen, gesandtschaften etc.1757 Waldkirch,Einl. II Anh. 3
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man kann seine [des Monarchen] gewalt, gesetze zu geben, steuern aufzulegen ... einschraͤnken; allein die gewalt in staatssachen und uͤber das kriegsheer laͤßt sich nicht einschraͤnken, ohne den staat gegen auswaͤrtige feinde schwach zu machen1758 v.Justi,Staatsw. I 41 Faksimile
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die ... anstalten gegen den feind gehoͤren zu den staatssachen, und zwar ins besondere zu der materie de securitate publica1773 Moser,KreisVerf. 737 Faksimile
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staatssachen im engern verstande ... bedeuten solche angelegenheiten, die unmittelbar auf das wohl und wehe des ganzen einfluß haben, wohin besonders die sogenannten auswaͤrtigen angelegenheiten gehoͤren, und sind unterschieden von justiz-, polizey-sachen und dergl., welche gleichfalls staatssachen in weiterer bedeutung heißen koͤnnen1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 4 Faksimile
III
öffentlich-rechtlicher Gegenstand, Sachverhalt
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so koͤnnen muͤndliche vortraͤge [des Juristen] geschehen ... gerichtlich oder aussergerichtlich, in privat- oder staats-sachen1765 Pütter,JurPraxis I 195 Faksimile
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das reichsherkommen ... beruhet auf solchen staatssachen, welche zwar in keinem reichsgrundgesetz oder vertrag ausdruͤcklich bestimmt, gleichwohl aber vorhin schon in casibus similibus mit wissen und willen der interessenten erweißlichermassen so beobachtet worden sind, und dadurch vim juris non scripti erlangt haben1770 Kreittmayr,StaatsR. 82 Faksimile
IV
im Eigentum des Staats (XIII) befindliche ¹Sache (II)
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die statssachen koͤnnen von einigen sowohl ausdruͤklich, als auch stillschweigend einem andern nachgelassen werden ... jedoch gehet dises von den domainen und tafelguͤtern nicht an1757 Estor,RGel. I 452 Faksimile