Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsversammlung
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Staatsverfassung
Staatsvermögenheit
Staatsverräter
Staatsverrichtung
Staatsversammlung
, f.
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Zusammenkunft von Repräsentanten eines Staats (XIII) zur Beratung und Beschlussfassung in Staatsangelegenheiten; auch das Gremium
vgl.
Staatsrat (I)
- in denen poͤbel-regierungen aber muß er [fuͤrst] sich bey allen creyß- deputation und landtaͤgen, auch bey allen staats-versammlungen ... einfinden1684 Sauter,Staatserm. 484Faksimile - in Google Books
- der grosse rath zu Venedig, ist die groͤste staats-versamlung daselbst, und bestehet aus lauter nobili1704 Hübner,ZtgLex. 300Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- anderen königreichen und ländern, welche ihre reichs- und landtäge, parlamente, staats-versammlungen und dergleichen haben1719 Lünig,TheatrCerem. I 1009Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wie er [koͤnig in Pohlen] auf dem reichs-tage als das haupt dieser regierenden staats-versammlung den vorsitz hat1761 AbrißStaatsVerf. I 152