Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatswesen

Staatswesen

, n.

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I Gesamtheit der die Staatsregierung (I) und Staatsverwaltung (I) betreffenden Angelegenheiten
vgl. Staat (XI)
  • [Einsetzung von Räten,] welche alle fürfallende sachen und handlungen, so bei jetzigen gefährlichen leufen im lands- kriegs- und stattwesen keinen verzug leiden könden, bedenken
    1594 Fellner-Kretschmayr III 20
  • bey dem andern punct deß regiements vnd statwesens 
    Seckendorff,Fürstenstaat (1656) 252
  • wann er von anbegin seiner regirung das staats- und policey-wesen in seinen staat fest zu setzen ... gewust hat
    1684 Sauter,Staatserm. 795
  • einfluß, sowohl in das staatswesen und in die besorgung des regiments und der verwaltung oͤffentlicher geschaͤfte, als in die privat-befugnisse
    1767 HambGSamml. IV 5
II staatl. Gemeinwesen; Staat (XIII), insb. in Bezug auf eine Republik
  • das durch verwichenen krieg ... zerruͤttete staatswesen dieser lande
    1668 Fugger,Ehrensp. 108
  • ein statist ... bekuͤmmert sich uͤm das gewissen nicht, wofern er nur das statwesen ... erhalte, vermehre und hinausfuͤhre
    1673 Stieler,Sekretariat. I 1 S. 49
  • alle einkuͤnfte, ... welche krafft der ... buͤndnisse mit auslaͤndischen herren oder stahtswesen dem vereinigten staht zukommen
    1677 Zesen,NlLeue 283
  • nachmahls ... ließen sie ihren feldherren eine geraume zeit zu, daß sie nicht allein in kriegsgeschaͤften, sondern auch in verwaltung deß staht-wesens selbst ... die oberstelle besaßen
    1677 Zesen,NlLeue 483
  • die regierung des neu-aufgerichteten staatswesens 
    1691 Pufendorf,Sittenlehre 464
  • ist nicht eben eine jede gewonheit unvernuͤnfftig, deren ratio nicht allen am tag lieget ... sondern genug wann deren introducenten ... sich selbst und dem gemeinen staats-wesen selbige nuͤtzlich zu seyn erachten
    1704 KlugeBeamte II 73
  • mißbrauch dieses majestaͤtsrechts [gerichtbarkeit] zieht sehr uͤble folgen nach sich und kann eine allgemeine zerruͤttung im staatswesen anrichten
    1761 Achenwall,Staatsklugh. 72
III Gesamtheit der (höfischen) Umgangsformen und Verhaltensweisen
vgl. Staat (IV)
  • wo er in Rom die völlige verfassung des alldortigen staats-weesens ... erlernet hatte
    1778 WürzbDiözGBl. 24 (1962) 195
unter Ausschluss der Schreibform(en):