Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatswissenschaft

Staatswissenschaft

, f.

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Wissenschaft von Zweck, Funktion und Organisation eines Staats (XIII); auch: Wissenschaft von der Staatskunst 
bdv.: Staatslehre
  • [Buchtitel:] der veraͤnderliche staats-mantel, ... mit ... consultationibus politicis, welche zur staats-wissenschafft noͤthig und dienlich [oO. 1683]
  • [Buchtitel: J.J. Schmauß,] einleitung zu der staats-wissenschafft [Leipzig 1741]
  • [die historische staatslehre ist] von der philosophischen staatslehre oder der eigentlichen staatswissenschaft, welche sowohl das allgemeine staatsrecht als die staatsklugheit unter sich begreifet, zu unterscheiden
    G. Achenwall, Staatsverfassung (Göttingen 1762) 3
  • wie die kameral- und polizeywissenschaften einen theil der ganzen staatswissenschaft ausmachen
    1785 Fischer,KamPolR. I 8
  • würde ich anstatt des naturrechts lieber die allgemeine staatslehre, worin ich die verschiedenen zweige der staatswissenschaft in ihren grundzügen darstellen würde, vortragen
    1806 NrhAnn. 149/150 (1950/51) 177
unter Ausschluss der Schreibform(en):