Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatswissenschaft
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, f.
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Wissenschaft von Zweck, Funktion und Organisation eines Staats (XIII); auch: Wissenschaft von der Staatskunst
bdv.:
Staatslehre
- [Buchtitel:] der veraͤnderliche staats-mantel, ... mit ... consultationibus politicis, welche zur staats-wissenschafft noͤthig und dienlich [oO. 1683]
- [Buchtitel: J.J. Schmauß,] einleitung zu der staats-wissenschafft [Leipzig 1741]
- [die historische staatslehre ist] von der philosophischen staatslehre oder der eigentlichen staatswissenschaft, welche sowohl das allgemeine staatsrecht als die staatsklugheit unter sich begreifet, zu unterscheidenG. Achenwall, Staatsverfassung (Göttingen 1762) 3
- wie die kameral- und polizeywissenschaften einen theil der ganzen staatswissenschaft ausmachen1785 Fischer,KamPolR. I 8Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- würde ich anstatt des naturrechts lieber die allgemeine staatslehre, worin ich die verschiedenen zweige der staatswissenschaft in ihren grundzügen darstellen würde, vortragen1806 NrhAnn. 149/150 (1950/51) 177
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