Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stabhalter

Stabhalter

, m.

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I Vorsitzender eines Gerichts; insb. als Bez. für den Vogt, Schultheißen (I), zur Kennzeichnung seiner Rechtsprechungsbefugnis als Bevollmächtigter eines Gerichtsherrn
  • [die gemeinde soll] drei taugliche mann namhaft machen ... unter denen dann die oberkeit einen ... zu einem stabhalter und richter erkiesen ... solle
    1460/1793 Tirol/ÖW. III 185
  • alldieweilen der zeiten keintwederer stabhalter alda mit keinen wapensfreiheiten nicht begabet sind, so begehren beede gerichtsgemeinden durch gnädigste einwilligung der landesfürstlichen hochheit iedem stab ein eigen gerichtsinsigl zu verleichen
    1460/1793 Tirol/ÖW. III 192
  • wo clag fúrn schulthaiß oder stabhalter kompt, soll der stabhalter fragen, ob einer der schulden gichtig sige
    1470/1509 FürstenbUB. VII 8
  • sie ... ruͤfften also an mich, den vogt, als einen stabhalter vnd richter über das blut
    1528 Hugen 1528 Bl. 69r
  • uff donnderstag nach dem gülden sonnttag soll der stabhaltter ain [Rüge-]gericht verpottenn lassenn
    1554 WürtVjh. 12 (1889) 67
  • vnser houerichter oder sein stabhalter, dem er den stab in seinem abwesen einem beysitzer soll beuelhen
    WürtHofGO. 1557 S. 11
  • der schultheys oder vogt soll ... kein ortel oder stim geben, auch keinen richter nit underweysen, sonder allein als stabhalter beysitzen
    1577 WürtLändlRQ. I 699
  • wann bei der mgf. regierung ein person peinlich beclagt worden, ist dem stabhalter ... von der herrschaft ein malzeit bezalt worden
    1608 WürtLTA.2 III 78
  • nach niedergesetztem vnd behegt gericht, hat uff rechtlichen zuelaß herrn stabhaltters vogt C., M.H. ... allß limpurgischer anwaldt ... einen offenen gewaldt ... samt peinlich schrifftlicher anklag ... vbergeben ... vnd nach derselben inhallt rechtlich zue erkhennen gepetten
    1616 ZWirtFrk. 1, 2 (1848) 67
  • wie biß anhero ein übelständiger ... gebrauch geweßt, daß ... die urtelsprächer ire urtheil ohne beisein des staabhalters wie auch schreibers gefaßt, alß solle solcher mißbruch füroan ... abgestelt sein
    1627 BaselRQ. II 152
  • ihr ... werdet dem verordneten centgraffen vnd stabhalter ... schweren
    1631 ZWirtFrk. 4 (1856/58) 243
  • wan ainer dem [reichsstädtischen] schulthaißen mit recht die frevel völlig würdt, so soll der schulthaiß und mit der [örtliche] staabhalter glübd von ime nemen, die frevel gleich und ehe er vor gericht geht zu bezahlen
    1640 WürtLändlRQ. I 582
  • so erwaͤhlen doch diese [lehnleuten] auch unter sich einen richter, welcher mann-richter oder stabhalter ... genennet wird
    1721 Ludovici,LehnsProzeß3 22
  • staabhalter und raͤthe haben macht und gewalt, die partheyen vor sich zu fordern, und um guͤtliche handlungen anzusprechen. der klaͤger muß zween monath vor den jahrtaͤgen seine beschwehrden und den gegentheil dem staabhalter anzeigen. die verordnete raͤthe sind gehalten, im fall, daß sie wegen verhinderung nicht erscheinen koͤnnen, hiervon dem staabhalter einen monath vorher zu benachrichtigen
    1783 Mader,ReichsrMag. III 141
  • der vorsizende malefizrichter oder der stabhalter hat das entbloͤßte schwerd vor sich liegen, und haͤlt den gerichtsstab in der hand
    1785 Fischer,KamPolR. II 283
II
Urteiler, der stellvertretend für den Richter (II) den Stab (I 1) in der Hand hält für die Dauer der Gerichtssitzung; zum Urteilsspruch übergibt er ihn dem Richter
  • fragt der aman umb von einem richter zu dem andern; nach gehaltner umbfrag so fragt der aman den stabhalter ... wie folgt: "... ich frag euch weiter, ob ich nit möge das gricht pannen"
    1732 SGallenOffn. I 457
III oberster Verwaltungsbeamter eines Orts oder Bezirks; mit Zuständigkeit für die öffentliche Ordnung, zT. auch mit Rechtsprechungsbefugnis, Amtmann
  • [waͤchter sollen nachtschwaͤrmer] anzeigen, sodann sie staabhalter solche arrestiren und zum amt uͤberliefern
    1746 SammlSpeyer III 36
  • ohne solche designation aber, und darauf gesetzten amtlichen anweisungsdecret, wie auch einer ordentlichen quittung solle kein schultheiß, staabhalter oder burgermeister bey 10 rthlr. ohnnachlaͤßiger straf einem beamten an diaͤten, schreibgebuͤhr und dergleichen etwas auszahlen
    1751 SammlSpeyer III 100
  • [abergläubische bücher soll man] an jedes orts pfarrer oder stabhalter aushändigen
    1753 Becker,Pfalz 139
  • daß in jeder gemeind zu denen gemeinds-aemtern, nehmlich schultheissen oder voͤgten, anwaͤlden oder stabhaltern, burgermeistern ... oder heimbuͤrgen ... gewissenhafte personen erwaͤhlt ... werden
    1760 SammlBadDurlach III 2
  • auf den doͤrfern ... bestehen die censoren in dem pfarrer, schulzen oder vogt, stabhalter oder anwald, almosenpfleger und den kirchenaͤltesten
    1798 BadKirchInstr. 244
  • [Einwohner kleinerer Orte] waͤhlen einen ihrer buͤrger, der unter dem namen stabhalter die ortspolizey und die vollstreckung der befehle im ort besorgt, zugleich mitglied des gerichts des haupt-orts ist
    1809 SammlBadStBl. I 113
unter Ausschluss der Schreibform(en):