Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stabsamtmann

Stabsamtmann

, m.

in Württemberg: oberster Verwaltungsbeamter und Richter (II) in einem Stab (VI), seit 1758: in einem Oberamt (III 1) 
  • [bei Zollvergehen sollen die Zollbeamten] den außlaͤndischen roß und wagen arrestiren, und solches alsogleich an den nechstgesessenen staabs-amptmann gelangen lassen
    1657 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 201
  • als sollest du der stabsamtmann neben bürgermeistern und gericht ... jährlich ... zu unserer fürstl. oberrathsexpedition unterthänigst berichten
    1667 Wintterlin,BehWürt. I 88
  • daß er [delinquent] sich bey seiner an- und abkunfft bey dem staabs-amptmann loci, wohin er gesendet wird, anmelden [soll]
    1694 Reyscher,Ges. VI 190
  • [der Pfleger soll, wenn] schuldner nicht zahlen wollen, solche bey dem ... staabs-amptmann verklagen
    1776 Württemberg/Elsaeßer,BeitrKanzlei. 227
  • wird in aemtern, wo keine stadtgerichte befindlich sind, die rechtspflege in erster instanz von dem ober- oder stabsamtmann ... ausgeuͤbt
    1806 Württemberg/Pölitz,Verf. I 1 S. 357