Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stabsgerechtigkeit

Stabsgerechtigkeit

, f.

Gerichtsgebühr
  • sollen ... der verkeüffer vnd der keüffer ... den hůbern zu rechttem winkoff bezallen ein halp viertell wins ... vnd dem meiger für die stabsgerechtigkeit, dz gůt also zu verfertigen, jr jeder iiii heller
    15. Jh. Elsass/GrW. IV 204