Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stabsoffizier

Stabsoffizier

, m., Stabsoffizierer, m.

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Offizier (dh. Oberst, Oberstleutnant, Major I) in einem Stab (XII) 
  • unnöthige stabs-officierer ... und andere onera [werden] abgeschaffet
    1652 ProtBrandenbGehR. IV 502
  • soll auch keiner mit belegung der staabs-gelder ... bevor die expedition und der wuͤrckliche zug fortgehet, angesehen, und dahin mit denen annehmenden staabs-officieren expresse tractiret werden
    1672 Moser,StaatsR. 30 S. 19
  • denen hohen staabs- und ober-officierern [solle] ... ihr respect und autoritaͤt bey denen compagnien und gemeinen auch waͤhrender quartier-zeit conservirt ... werden
    1683 Moser,StaatsR. 30 S. 240
  • die staabs- und ober-officirer sollen mit stallung fuͤr ihre pferde ... und lagerstatt fuͤr ihre knechte ... versehen werden
    1698 HessSamml. III 412
  • das obdach bey denen stabs- und ober-officiers bestehet in quartier, betten und stallung ohne licht und holtz
    1737 AltenburgSamml. I 384
  • die staabs- und oberoffiziers ... welche keine landstaͤnde sind, sollen vom regimente oder vom hofkriegsrathe prozessiret werden
    1745 SammlKKGes. I 22
  • sind die officiers entweder chefs- oder subalternofficiers, und diese entweder ober- oder unterofficiers, jene sind entweder staabs- oder compagnieofficiers 
    1771 Zincke,KriegsRGel. 14
  • [untere Kriegsgerichte] sind die ordentliche regimentsgerichte, wobey ein staabsofficier vom regimente den vorsiz hat
    1785 Fischer,KamPolR. II 78
  • sind zwar darlehne an staabsofficiers ... auch ohne consens gültig, und der gläubiger kann zur bestimmten zeit die rückzahlung fordern. wenn aber diese nicht anders, als durch verhältnißmäßige abzüge von den diensteinkünften des schuldners geleistet werden kann; so müssen gläubiger, deren forderungen mit dem vorschriftsmäßigen consens nicht versehen sind, denjenigen, welche für die gehörige beybringung dieses consenses gesorgt haben, nachstehen
    1794 PreußALR. I 11 § 685
  • kein amt soll einem cantonpflichtigen burschen einen wanderpaß ertheilen, ehe er nicht vom staabs-offizier gemessen worden
    1804 BadKantonRegl. 12
  • die lezte willen der militair- und anderer bey kriegsheeren angestellten personen können ... von jedem staabs-offizier in gegenwart zweyer zeugen ... aufgenommen werden
    BadLR. 1809 Satz 981
  • bei einem landwehr-regimente werden ... kuͤnftig seyn: 2 bataillons-kommandeure des 1sten aufgebots, worunter der regiments-kommandeur, 2 bataillons-kommandeur des 2ten aufgebots, summa 4 staabs-offiziere 
    1815 AmtsBlWestf. 1 (1816) 74
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