Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadgeld

Stadgeld

, n., Stadegeld, n., Stadengeld, n.

Abgabe, Gebühr für die Nutzung eines (Schiffs-)Landeplatzes, auch: Stapel-, Niederlaggeld 
  • [die von L. sollen] vff dasselbe geflotzt holz keynen hohern zolle oder staden gelt setzen lassen, dann ... daruff gestanden vnd gesetzt gewest ist
    1462 Remling,SpeyerUB. II 310
  • von diesem holtz ... zuzufuren von jederm sechz. 12 gr., und wird uffm vockenrodischen ufer gefurt, das stadgeld davon gehort gegen Worlitz
    1548 GQProvSachs.2 XIX 264
  • haben wir ... zoll vnd steedegelts halber ... geordnet, das ... zoller vnd gegenschreiber ... sollich zoll vnd steede gelt von ... rebstecken vnd holtzwaaren wie auch den schiff vuerleuten ... einnehmen sollen
    1601 ArchVorarlb. 5 (1908/09) 93
  • von allen auf dem wasser daselbst hinkomenden guͤtern [werden] 7 heller staffel- oder stadengeld abgefodert
    1625 J.P. Orth, Von den Reichsmessen in Frankfurt a.M. (ebd. 1765) 175