Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadmiete
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Stadmiete
, f., Stademiete, f.
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Mietzins, Nutzungsgebühr für best. Uferflächen
- was geladener schiffe oder gebunden floße würdent in der faudi, die sint schuldig zu stadmit iglichs ein pfenninge1459 BadW. 298Faksimile (ca. 80 KB)
- irrung vnd geprech ... berurn holtzflossen, aufarcken vnd stademit in der stainacher bach1518 ArchHessG. 14 (1875/79) 347
- herrschaftliche bäche: ... die unterthanen [haben das Recht], ihr holz darin zu flöszen ... für letztere erlaubnis wird an die herrschaft die stadt müdt bezalt1560 Hirschhorn/GrW. I 445Faksimile (ca. 244 KB)
- [Flößer müssen] kein stattmüt oder in unsern garten anhero etwas geben1593 NArchHeidelb. 2 (1893) 213
- innahm geld zu stadtmieth, von denjenigen so auf der Itter ... geflößt1667 Sulzmann,HolzhNeckar 44
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