Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtacker

Stadtacker

, m.

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I einer Stadt (III) gehörender 1Acker (I) 
  • soll der mist auf den stadt acker gefuͤhrt werden
    1609 Rügenwalde 79
  • soll auch ein buͤrger ... naͤher seyn, da ein bauer auf stadt-acker geld gethan, daß er den pfand-schilling erleget, und den acker ... jure antichreseos gebrauche, bis ihm sein ausgelegtes geld ... erleget wird
    1609 Rügenwalde 79
  • wer einen bewachsenen stadt-acker radet, hat von der zeit an, da er uhrbar und zum erstenmahl besaͤet worden, vier freye saat-zeiten von der acker-steuer ... zu geniessen
    1736 CCMarch. IV 3 Sp. 484
II in einer Stadt (II) befindlicher 1Acker (I), Parzelle best. Größe, auch als Landmaß
  • ein garten nahe an der stadt gelegen vorm Sahlthore vngefehr 5/4 stadtacker 200 zehen ellichte ruthen vor einen acker gerechnet, darinnen etzliche fischhelter zum schlosse gehörig
    1625 Weißenfels/NMittThürSächs. 21 (1903) 45
  • gutsherrschaften duͤrfen ... die hoͤfe und guͤter ihrer unterthanen nicht auskaufen ... ebenso wird es mit ihren burglehen in staͤdten gehalten, die und ihre uͤbrigen guͤter sie mit stadtaͤckern nicht vergroͤßern duͤrfen
    1785 Fischer,KamPolR. II 536
  • ist bey verpachteten landgütern der acker in gewisse felder eingetheilt, so wird die stillschweigend fortgesetzte pacht um so viel zeit für verlängert geachtet, als erforderlich ist, daß der pächter sämtliche felder nach landüblichem wirthschaftsgebrauche nutzen könne. auch bey stadtäckern, die in gewisse brachen getheilt sind, findet diese vorschrift anwendung
    1794 PreußALR. I 21 § 331
unter Ausschluss der Schreibform(en):