Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtälteste

Stadtälteste

, m.


I amtierender Bürgermeister, Vorsteher des städt. Rats
  • zu der zeit [hat] ein reussischer hertzog mit dem stadt-aeltesten die stadt regieret
    1604 MLiv. II Nyenstaedt 13
  • der ordentlichen rathmanne aber in der stadt G. seyn ohn den stadtschreiber allezeit zwölffe. unter denselben ist einer der primas oder stadtelteste, welcher das haupt ist der andern aller; nach ihm folgen die vier bürgermeister
    1625 ZRG.2 Germ. 45 (1925) 271
II Stadtverordneter, (bestellter) Vertreter, Abgeordneter einer Stadtgemeinde (I) 
  • [es wurden] von der hiesigen communität vier wohlverhaltene und dem werk gewachsene bürger erwöhlet ... welche ... berechtigt sein sollen, alle die gemeine stadt angehenden notturften bey einem löbl. magistrat ... beyzubringen ... die vier stadteltesten werden den magistrat als ihre obrigkeit anerkennen
    1732 Korkisch,SchönhGau. II 166
  • [Marg.: reviere sollen mit zuziehung der buͤrger-aeltesten visitieret werden:] alle quartale sollen die unter-billetiers mit zuziehung der stadt-aeltesten, eine visitation ihrer reviere vornehmen
    1773 NCCPruss. V 3, 2 Sp. 583
  • so sind 6 stadt-aeltesten und 14 stadt-geschworne verordnet und vereidet, das beste der stadt und buͤrgerschaft zu besorgen
    1794 Krünitz,Enzykl. 64 S. 240