Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtälteste
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Stadtadvokat
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Stadtalmosenamt
Stadtälteste
, m.
I
amtierender Bürgermeister, Vorsteher des städt. Rats
vgl.
Stadtbürgermeister
- zu der zeit [hat] ein reussischer hertzog mit dem stadt-aeltesten die stadt regieret1604 MLiv. II Nyenstaedt 13
- der ordentlichen rathmanne aber in der stadt G. seyn ohn den stadtschreiber allezeit zwölffe. unter denselben ist einer der primas oder stadtelteste, welcher das haupt ist der andern aller; nach ihm folgen die vier bürgermeister1625 ZRG.2 Germ. 45 (1925) 271
II
Stadtverordneter, (bestellter) Vertreter, Abgeordneter einer Stadtgemeinde (I)
- [es wurden] von der hiesigen communität vier wohlverhaltene und dem werk gewachsene bürger erwöhlet ... welche ... berechtigt sein sollen, alle die gemeine stadt angehenden notturften bey einem löbl. magistrat ... beyzubringen ... die vier stadteltesten werden den magistrat als ihre obrigkeit anerkennen1732 Korkisch,SchönhGau. II 166
- [Marg.: reviere sollen mit zuziehung der buͤrger-aeltesten visitieret werden:] alle quartale sollen die unter-billetiers mit zuziehung der stadt-aeltesten, eine visitation ihrer reviere vornehmen1773 NCCPruss. V 3, 2 Sp. 583Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- so sind 6 stadt-aeltesten und 14 stadt-geschworne verordnet und vereidet, das beste der stadt und buͤrgerschaft zu besorgen1794 Krünitz,Enzykl. 64 S. 240