Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtalmosenamt
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Stadtalmosenamt
, n.
städt. Behörde zur Armenfürsorge
- auf deß stattalmosenambts abgehorten bericht, daß man M.s ... schon etliche täg irr gehe, und die vermuthung seye, sie möche sich etwa in den prunnen ... gestürtzt haben ... ist befolhen, ... in gemelten brunnen nachzusehen ... inzwischen aber auß dem statt allmosen ambt ihr vorhandene mobilia und vermögen vleißig aufzeichen und in gute verwahrung nehmen1662 MittNürnberg 44 (1953) 212Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- auch sollen sie [bettel-straiffer] sich das ganze jahr durch niemahlen ohne vorwißen und erlaubnus des stadt allmosenamts auf dem land im zechen finden laßen1725 Wüst,Policey VII 596