Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtalmosenamt

Stadtalmosenamt

, n.

städt. Behörde zur Armenfürsorge
  • auf deß stattalmosenambts abgehorten bericht, daß man M.s ... schon etliche täg irr gehe, und die vermuthung seye, sie möche sich etwa in den prunnen ... gestürtzt haben ... ist befolhen, ... in gemelten brunnen nachzusehen ... inzwischen aber auß dem statt allmosen ambt ihr vorhandene mobilia und vermögen vleißig aufzeichen und in gute verwahrung nehmen
    1662 MittNürnberg 44 (1953) 212
  • auch sollen sie [bettel-straiffer] sich das ganze jahr durch niemahlen ohne vorwißen und erlaubnus des stadt allmosenamts auf dem land im zechen finden laßen
    1725 Wüst,Policey VII 596