Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtammannamt

Stadtammannamt

, n.

Amt, Posten, Behörde eines Stadtammanns 
  • die statt Lindaw löste das stattammanampt an sich von C.G. und bezalte ime den pfandschilling
    16. Jh. SchrBodensee 3 (1872) 114
  • sollen buͤrgermeister und rath evangelischen theils das stadt-amman-ampt allhie mit einem tauglichen subjecto ihrer religion ... bestellen
    1651 DinkelsbühlPriv. 496
  • das privilegium, crafft dessen sie wegen ihren statt-ammen-ampts nicht mehr als 10 fl. ... einem jeglichen land-vogt ... zu geben schuldig seyn sollen
    1668 Aalen/Lünig,RA. XIII 87
  • sollen die khlagenden partheyen sowohl bey dem churfürstlichen stadtamanambt, als ambtsbürgermeister beyr straff mit mäntel und krägen erscheinen
    17. Jh. Wittmann,Gundelfingen 38
  • die würth und weinschencken sollen beÿ entstehenden schläghändlen ... so es beÿ nächtlicher weise geschähe, des andern tags von dem vorfall beÿ einem löblichen stadtammanamt den ungesäumten bericht erstatten
    1. Hälfte 18. Jh. Wüst,Policey I 146
  • muͤßen noch wegen der uͤberlassenen stadt-amman-aemter an ammangeldern bezahlt werden von Noͤrdlingen an Pappenheim 200 fl.
    1793 Lang,Steuerverf. 159