Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtanwalt

Stadtanwalt

, m.

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(vom Landesherrn eingesetzter) hoher städt. Beamter; zT. wie Stadtschultheiß bzw. Stadtvogt 
  • soll unnser stattanwaldt mit hochstem vleyß bedacht sein, ... damit durch die von W. die stattthörr alhie ... mit pesster sicherhait auf- unnd zuegespert [werden]
    1564 WienRQ. 312
  • das bemelter unnser stattanwaldt ... bey den haußherrn, wierdten und innhabern bemelter heuser aigenntlich erkhondige, was und wievil personnen sich bey inen daselbst aufhalten ... unnd so er aine oder mer ... schwannkhende personnen befünden würde, solle er dieselben ... an iren ordenlichen obrigkhaitten antzaigen
    1564 WienRQ. 310
  • wasmassen der alhieig herr pfarrherr neben dem stattanwald herrn F.P. zum superintendenten des burgerspitals alhie fürgenumben worden
    1598 ArchÖG. 96 (1907) 141
  • wirdet auch der dahin geordente stattanwalt empfangenen bevelch nach berürte hinterlassne instruction im rath verlesen und in unserm namen die halt- und observierung derselben ernstlich einpinden
    1599 AktGegenref.2 I 570
  • bevelch, dass ... richter und rath, ausserhalb des rathhaus etwo in iren häusern oder winkeln und ohne vorwissen des herrn stattanwalts kainen rath versamblen, halten noch etwas schliessen
    1599 ArchÖG. 96 (1907) 151
  • [S. wurde] alhie zu ainem stattanwaldt ... verordnet und dessen officium ist, dass er allen rathstägen beywohne
    1600 ArchÖG. 96 (1907) 180
  • [dem Stadtrat] sitzet der burgermaister vor, vnnd wuͤrdt ihme vom landts fuͤrsten der stadt anwaldt zugeordnet
    1619 Lazius,Wien III 3
  • stadt-anwalt: ... stadt-schultheiß, stadt-vogt
    1711 Rädlein 833
  • stadtanwalt: ein landesfürstl. beamter in Wien, der im stadtrate sitzt um aufzumerken, daß nichts dem hofe missfälliges beschlossen wird
    18. Jh. Popovich,Voc. II 142
  • taͤglich beziehen zur vollen diaͤt oder verguͤtung aller fuͤr ihre person und deren anstaͤndigen unterhalt noͤthigen unkosten ... stadtrichter oder stadtanwaͤlde ... 3 fl. 20 kr.
    1804 SammlBadStBl. II 276
unter Ausschluss der Schreibform(en):