Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtarrest

Stadtarrest

, m.

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Gebot, die Stadt (II) nicht zu verlassen; als Strafe oder Auflage
vgl. Hausarrest
  • dem C. were ein stattarrest angekündiget
    1680 ArchÖG. 37 (1867) 296
  • kaͤyserlicher unter-richter-ambts cantzley neue tax-ordnung: ... stadt-arrest oder inhibition aller gewaltthaͤtigkeiten sich zu enthalten 30 kr.
    1693 CAustr. I 58
  • [F. hat den ihm auferlegten] stattarrest zu verschiedenen mahlen freventlich gebrochen
    1725 Schindler,VerbrFreib. 112
  • hat die person etwas strafbares begangen, wird dieser anbefohlen, aus des richters gerichtszwange sich nicht zu begeben. nach befinden wird dieser auf die stube oder das hauß oder die stadt eingeschrencket. und daraus entspringt die eintheilung in den stuben-, hauß- und stadtarrest 
    1744 Estor,Proz. I 656
  • von denen geringern criminal-straffen ... seynd meistentheils folgende im gebrauch: ... (g) geld-straff, (h) wasser-schnellung, (i) cassation, (k) stadt- oder haus-arrest 
    1751 CJBavCrim. I 1 § 9
  • soll das waysen-gericht ... den fall unserm taͤglichen rath anzeigen, damit derselbe ... einen solchen saumseligen vogt ... aller seiner aͤmter ... einstelle, sein eigenes vermoͤgen mit arrest belege, und ... fuͤr seine person je nach den umstaͤnden den haus- oder stadt-arrest geben lasse
    1789 BernStR. VII 1 S. 171
  • dieser strafe der relegation bleibt jeder unterworfen, der dem vom prorector verhaͤngten ... stadt-arrest sich entziehet
    1808 v.Berg,PolR. VI 2 S. 531
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