Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtarzt

Stadtarzt

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
von einer Stadt (III) bestallter (in späterer Zeit idR. studierter) Arzt, dem ua. die Aufsicht über das städt. Gesundheitswesen obliegt
  • meister D. statt artzat zu Basel ... bittend wir, ... das ir ... unsern stat schriber besehen
    1454 Alemannia 33 (1905) 111
  • maister C. statarzt (wuntarzt) [erhält vierteljährlich 9 Gulden]
    1458 Elsas,Preise I 767
  • desse nabescreven sind gevryet van wakene: de borgermestere unde rad van den husen, de se sulven bewonet, ... apoteker, stadesarste 
    1479 OsnabrGQ. IV 133
  • welcher artzet ... durch unsere herren meister und rat zů eim statartzet angenommen ..., [soll] mit der gewöhnlichen besoldung belonet werden und sinen tisch oder costen in dem spittal haben
    1500 StraßbZftO. 286
  • wir haben herrn J.K. doctor der artzney zw ainem stattartzat bestelt vnd gib man jm des jares zwen und feunfftzig guldin zu solde, ... [vnd solle] gemainer statt vnd den jren getrewlichen dienen, ußwartenn, si mit artzney vnd räten getrewlich fürsechen
    1501 JbMittelfrk. 45 (1896) 26
  • wir burgermeister vnd rat der statt N. bekennen offenlich mit disem brieff, dz wir den ersamen hochgelerten doctor N. zu vnserm statartzet, zehen jar ... bestelt haben, ... dz er solich zeit vnsern nachkommen vnd gemeiner vnser statt pflichtig vnd verbunden sein soll, vnser stat frommen vnd nutzen zufürdern vnd schaden zuwarnen, vnd so die not das heischen wurd, innerthalb der stat mauren helffen getrewlich retten nach seinem vermoͤgen
    Hugen 1528 Bl. 141r
  • stattartzet ... sol ... vns vnd den vnsern, so seines rhats, gunst vnd hilff begerend, seines vermoͤgens, wüssens vnd kunst ... mit ernst vnd bestem fleiß beholffen sein
    1574 Frey,Pract. 21
  • [wir bürgermaister und rath haben] den ernhafften hochgelerten I.K., der artzney doctor, zu unserm phisico und statartzet angenomen ..., daß er uns und gemeiner stat pflichtig und verbunden sein soll, unser stat frommen und nutzen zu fürdern und schaden zu warnen
    1589 SchlettstStR. 430
  • dem stadtarzt oder barbier wird vor jeder person, so durch gottes segen und des arztes hülfe curiret, gegeben in gemeine 64 kreuzer
    1591 Breslau/Sehling,EvKO. III 415
  • nachdeme imer schadthaffte und prechthafftige leüth in daß spital genomben werden, sol er den statt arzt ... dahin vermanen, daß er solche leüth zu gebierlichen zeit vindte und zu ihrem hail nichts versaumbe, auch die gebierliche leibs nottdurfft nach des armen spitals vermögen und geschaffenheit des patienten darraiche
    1609 QÖstG. XV 912
  • medicus und stadt-artzt sollen beeder religions-verwandten alterniren
    1663 Struve,PfälzKHist. 668
  • solle es bey obig anbefohlenen hiesigen apotheken-visitationen jedem apotheker frey stehen, nebst den leib-, hof- und stadtaͤrzten auch andere dazu einzuladen, welchen saͤmmtlich sie die medicamenten auf begehren vorzuweisen schuldig sind
    1685 KurpfSamml. IV 680
  • die zur [wund-]gschau verordnete sind zwey kleine raͤthe, zwey stadt-aerzte, ... und zwey andere ... mit wart-geldern versehene doctores medicinæ
    1779 ZürichSamml. IV 124
  • [der burgermeister soll] schuldig seyn ..., fuͤr unterbringung, verpflegung und cur des kranken [handwerks-gesellen] mit zuziehung des stadt-arztes oder chirurgi werkthaͤtig zu sorgen
    1783 NCCPruss. VII 1969
  • jeder arzt oder wundarzt, der ein recept ausfertiget, muß nebst seinem namen auch die eigenschaft, welche ihn zur praxis befugt macht, nähmlich ... stadtarzt, oberarzt ... deutlich beirücken
    1803 Kropatschek,KKGes. XVIII 212
unter Ausschluss der Schreibform(en):