Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtbann
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, m., f.
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wie Stadtgebiet (II)
- wo ihr von denen benachbarten schäfern und anderen hirten hören ..., daß dieselbe wieder alte herkommen auf den stadtzwäng und bäng fahren und übertreiben, [ist] solches alsbalden gehörig orten anzubringen17. Jh.? Hornberger,Schäfer 231
- daß selbige nach ... zu empfangen habenden streichen sambt ihren eltern auß hiesiger stattbann und obrigkeiten auf ewig verwißen seyn und bleiben sollen1739 Schindler,VerbrFreib. 274
- in dem dorf- oder stadt-banne (gemarkung) befinden sich gaͤrten, aͤcker, wisen, weinberge1757 Estor,RGel. I 667Faksimile (ca. 185 KB)
- die fertigungen uͤber die guͤter auf dem statt-bahn sollen mit ausnahm der statt selbst von dem fertigungs-registratore unterschrieben ... seyn1766 SchaffhStGO. 8
- bei jenen feldern, bei welchen, ungeachtet sie nicht in der stadtbahn, sondern nur in der stadtsteuer oder weidgang liegen, jedannoch ... die zuggerechtigkeit den bürgern der stadt R. gebühret1793 Rottweil/QNPrivatR. II 2 S. 418
- [uebergeben an das großherzogthum Baden:] den theil von dem stadtbann und stadtgebiet der stadt V.1806 SammlBadStBl. III 860