Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtbann

Stadtbann

, m., f.

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wie Stadtgebiet (II) 
  • wo ihr von denen benachbarten schäfern und anderen hirten hören ..., daß dieselbe wieder alte herkommen auf den stadtzwäng und bäng fahren und übertreiben, [ist] solches alsbalden gehörig orten anzubringen
    17. Jh.? Hornberger,Schäfer 231
  • daß selbige nach ... zu empfangen habenden streichen sambt ihren eltern auß hiesiger stattbann und obrigkeiten auf ewig verwißen seyn und bleiben sollen
    1739 Schindler,VerbrFreib. 274
  • in dem dorf- oder stadt-banne (gemarkung) befinden sich gaͤrten, aͤcker, wisen, weinberge
    1757 Estor,RGel. I 667
  • die fertigungen uͤber die guͤter auf dem statt-bahn sollen mit ausnahm der statt selbst von dem fertigungs-registratore unterschrieben ... seyn
    1766 SchaffhStGO. 8
  • bei jenen feldern, bei welchen, ungeachtet sie nicht in der stadtbahn, sondern nur in der stadtsteuer oder weidgang liegen, jedannoch ... die zuggerechtigkeit den bürgern der stadt R. gebühret
    1793 Rottweil/QNPrivatR. II 2 S. 418
  • [uebergeben an das großherzogthum Baden:] den theil von dem stadtbann und stadtgebiet der stadt V.
    1806 SammlBadStBl. III 860
unter Ausschluss der Schreibform(en):