Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtbarbier

Stadtbarbier

, m., Stadtbarbierer, m.


I wie Stadtchirurg 
  • daß sie zu G. ... iede blut-runsten sehen und fuͤr sie gestellet haben wollen ... durch den stadt-barbier 
    1544 CAug. III 60
  • zu einem stadtbarbierer angestellt ... [erhält W. eine jährliche] stadtbarbierersgetreidbesoldung
    1741 NeuburgKollBl. 62 (1898) 37
II in einer Stadt (II) ansässiger, (zunftgebundener) Bartscherer und Wundarzt
  • die innungs-articul der stadt-barbierer zu Leipzig
    1695 Hempel,JurLex. VII 834
  • damit die muthwillige und freveler wegen gewragter und strafbarer wunden und schlaͤge nicht moͤgen ungestraft hin passiren, so sollen alle diese stadt-barbierer bey verlust ihres amts und dieser stadt wohnung, alsobald sie jemand zu verbinden annehmen, solches ... anmelden
    1787 Anderson,HambPrivR. III 61