Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtbaumeister

Stadtbaumeister

, m.

städt. Bediensteter, dem die Oberaufsicht über das städt. Bauwesen und die städt. Immobilien obliegt
  • vmb sollich übell vnnd mißtuon ist ... nach gnaden vnnd also gericht, das N. vnnd N. vnser stattbuwmeister vnnd N. vnser ratsfrund, an fuogklichenn endenn ... den genanten N. vermuren lassen söllint
    vor 1489 Schauberg,Z. 1 (1844) 386
  • [Rat und Ämter:] statpaumaister J.
    1508 Kogler,Rattenberg 129
  • ist der pfeiler ... von einem erbern rath statt-baumeister gemacht
    1530 FrkBl. 1 (1948/49) 96
  • es soll ein stadtbaumeister darauf ... beeidiget werden, daß er fleißig ... sein wolle, ... zu besichtigen, zu berathschlagen und anordnen, da etwas nothwendiges und schädliches wäre an der stadt zu verbeßern, sich auch in vorfallenden stadtbausachen mit fleißigen, erfahrnen und guten bauleuthen, arbeitern oder taglöhnern versehen
    1593/94 TrierWQ. 94
  • 17 fl. muß gemeiner statt-baumeister entrichten. 61 fl. 13. alb. mussen die beyde unterkasten-vorsteher alle jahr lieffern
    1682 MGPaed. 27 S. 169
  • sol ein jeder einwohner ... auff das plaster vor seinem hauß fleissige achtung geben, und wann dasselbige schadhafftig ... werden ..., es dem stadt-baumeister anzeigen, damit derselbe den schaden ... repariren lasse
    1706 HessSamml. III 548
  • wir stadtbaumeister und rath der stadt B. ... thun kunt ..., dass ... wir von undenklich zeiten her das recht [geniessen], marckschieffere anzuordnen
    1729 DZGeschW.2 Mbl. 1 (1896/97) 234
  • willkur eines zeitlichen sogenanten stadtbawmeisteren, wilcher nebst seinem geniessenden jahrlichen gehalt seine sich ofters selbst machende arbeit nach wohlgefallen taxirt
    1762 DürenWQ. 51
  • unser bauamt, nebst dem jeweiligen stadt-baumeister und noch einem deputirten von gericht und rathe [sollen] alljaͤhrlich ... zusammen kommen ... um die in dem abgewichenen jahre erledigte stellen gemeinsamlich wieder zu ersezen
    1763 SammlBadDurlach II 429
  • der stadtbaumeister muß die holzstraßen in den stand stellen, die bauern zum fronen aufbieten, mit den holzherren im wald sein, wann das holz abgeführet wird
    1770 MittNatGSchaff. 22 (1947/48) 200
  • der magistrat [soll] mit einem besondern oeconomie-aufseher und stadt-baumeister versehen werden
    1794 NCCPruss. IX 2213
  • [taͤglich beziehen zur vollen diaͤt oder verguͤtung aller fuͤr ihre person und deren anstaͤndigen unterhalt noͤthigen unkosten:] stadtbaumeister, stadtwaldmeister und rathskonsulenten der staͤdte zweiten rangs ... 2 fl. 30 kr.
    1804 SammlBadStBl. II 276
unter Ausschluss der Schreibform(en):