Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtbaumeister
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, m.
städt. Bediensteter, dem die Oberaufsicht über das städt. Bauwesen und die städt. Immobilien obliegt
- vmb sollich übell vnnd mißtuon ist ... nach gnaden vnnd also gericht, das N. vnnd N. vnser stattbuwmeister vnnd N. vnser ratsfrund, an fuogklichenn endenn ... den genanten N. vermuren lassen söllintvor 1489 Schauberg,Z. 1 (1844) 386Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Rat und Ämter:] statpaumaister J.1508 Kogler,Rattenberg 129
- ist der pfeiler ... von einem erbern rath statt-baumeister gemacht1530 FrkBl. 1 (1948/49) 96
- es soll ein stadtbaumeister darauf ... beeidiget werden, daß er fleißig ... sein wolle, ... zu besichtigen, zu berathschlagen und anordnen, da etwas nothwendiges und schädliches wäre an der stadt zu verbeßern, sich auch in vorfallenden stadtbausachen mit fleißigen, erfahrnen und guten bauleuthen, arbeitern oder taglöhnern versehen1593/94 TrierWQ. 94Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- 17 fl. muß gemeiner statt-baumeister entrichten. 61 fl. 13. alb. mussen die beyde unterkasten-vorsteher alle jahr lieffern1682 MGPaed. 27 S. 169
- sol ein jeder einwohner ... auff das plaster vor seinem hauß fleissige achtung geben, und wann dasselbige schadhafftig ... werden ..., es dem stadt-baumeister anzeigen, damit derselbe den schaden ... repariren lasse1706 HessSamml. III 548Faksimile (ca. 480 KB)
- wir stadtbaumeister und rath der stadt B. ... thun kunt ..., dass ... wir von undenklich zeiten her das recht [geniessen], marckschieffere anzuordnen1729 DZGeschW.2 Mbl. 1 (1896/97) 234
- willkur eines zeitlichen sogenanten stadtbawmeisteren, wilcher nebst seinem geniessenden jahrlichen gehalt seine sich ofters selbst machende arbeit nach wohlgefallen taxirt1762 DürenWQ. 51Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- unser bauamt, nebst dem jeweiligen stadt-baumeister und noch einem deputirten von gericht und rathe [sollen] alljaͤhrlich ... zusammen kommen ... um die in dem abgewichenen jahre erledigte stellen gemeinsamlich wieder zu ersezen1763 SammlBadDurlach II 429Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der stadtbaumeister muß die holzstraßen in den stand stellen, die bauern zum fronen aufbieten, mit den holzherren im wald sein, wann das holz abgeführet wird1770 MittNatGSchaff. 22 (1947/48) 200
- der magistrat [soll] mit einem besondern oeconomie-aufseher und stadt-baumeister versehen werden1794 NCCPruss. IX 2213Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [taͤglich beziehen zur vollen diaͤt oder verguͤtung aller fuͤr ihre person und deren anstaͤndigen unterhalt noͤthigen unkosten:] stadtbaumeister, stadtwaldmeister und rathskonsulenten der staͤdte zweiten rangs ... 2 fl. 30 kr.1804 SammlBadStBl. II 276