Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtbauwesen
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, n.
Gesamtheit der baulichen Angelegenheiten einer Stadt (III)
- [welchergestalt ihr die xvi Männer] zur administration des stadtbauwesens und austeilung der ämbter bei der cämerei ... nicht lassen wollen1695 QKielVerf. 71
- [stadt bau inspector G. wird verpflichtet,] das gemeine stadt bau weesen getreulich zu dirigieren und mit aller mögligster menage zu besorgen1735 ZSchwabNeuburg 53 (1938) 133
- daß er [der jährliche bürgermeister] insonderheit vor alle bestellungen sowohl in herrschaftlichen als stadtsachen vor das stadtbauwesen sorget1765 Ennen,Saarstädte 242
- es sollen aber neben dem aus dem gericht zwey gewisse bauverstaͤndige ernannt, diesen unter der dirigirung des aͤltern burgemeisters, fuͤr bestaͤndig die aufsicht des stadtbauwesens uͤbertragen und jedem dieser beiden jaͤhrlich 9 fl. verguͤtet werden1802 WeistNassau I 219Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)