Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtbeamte

Stadtbeamte

, m.

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im städt. Dienst tätiger Beamter; landesherrlicher Stadtbeamter vom Landesherrn eingesetzter Stadtrichter 
  • solle der burgermaister ... fleissige obsicht tragen, damit von denen andern stattbeambten die anvertraute ämbter getreü und fleissig administriert [werden]
    1690 OÖsterr./ÖW. XII 470
  • haben die stattbeambte zu selbstaigener sicherheit ... bei ihren anvertrauten ämbtern einige bezahlung oder außgaben, so nicht nach ordnung dahin gehöhrig, ... in das oberstattcammerambt gegen bescheinigung zu erlegen
    1690 OÖsterr./ÖW. XII 477
  • bey den civilgerichten praͤsidirt der landesherrliche stadtbeamte, bey den peinlichen halsgerichten aber nicht, dagegen muß hier das peinliche urthel zur landesherrlichen bestaͤtigung eingeschickt werden
    1785 Fischer,KamPolR. I 590
  • wurde C.S. ... zum receveur oder städtischem einnehmer erwählet. im uebrigen wurden keine weiteren stadtbeamten ernannt und überhaupt die bisherige stadtverfassung abgeschafft
    1799 MittSaar 7 (1900) 16
unter Ausschluss der Schreibform(en):