Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtbeamte
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, m.
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im städt. Dienst tätiger Beamter; landesherrlicher Stadtbeamter vom Landesherrn eingesetzter Stadtrichter
bdv.:
Stadtbeamtete
- solle der burgermaister ... fleissige obsicht tragen, damit von denen andern stattbeambten die anvertraute ämbter getreü und fleissig administriert [werden]1690 OÖsterr./ÖW. XII 470
- haben die stattbeambte zu selbstaigener sicherheit ... bei ihren anvertrauten ämbtern einige bezahlung oder außgaben, so nicht nach ordnung dahin gehöhrig, ... in das oberstattcammerambt gegen bescheinigung zu erlegen1690 OÖsterr./ÖW. XII 477
- bey den civilgerichten praͤsidirt der landesherrliche stadtbeamte, bey den peinlichen halsgerichten aber nicht, dagegen muß hier das peinliche urthel zur landesherrlichen bestaͤtigung eingeschickt werden1785 Fischer,KamPolR. I 590Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wurde C.S. ... zum receveur oder städtischem einnehmer erwählet. im uebrigen wurden keine weiteren stadtbeamten ernannt und überhaupt die bisherige stadtverfassung abgeschafft1799 MittSaar 7 (1900) 16