Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtbeschau
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, f.
Leichenschau durch einen Stadtarzt
- ist an alle geistliche in und vor der stadt der befehl ergangen, daß sie von ihren mitbruͤdern keinen, so mit einiger verdaͤchtiger kranckheit behafft ... einlassen, und keinen in ihren cloͤstern gestorbenen, ohne vorhergangener ordentlichen stadt-beschau begraben lassen sollen1692 CAustr. I 554Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg