Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtbeutel

Stadtbeutel

, m.

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wie Stadtkasse 
  • gelt ind guet ... uyter onser gemeinder statt budel 
    1439 NrhAnn. 6 (1859) 74 [Komp.?]
  • indeme der stadt-beutel dermahlen leer und erschöpft gewesen, und die in die asche gelegte elende bürgers-leüthe auch keine beysteuer thun konten
    1677 ArchSiebb.2 1 (1853) 231
  • [so] dem scharfrichter ... anbefohlen wird, die entleibte person auf dem wasser hinweg zu schwemmen, ... solle alsdann dem scharfrichter, ... so es der stadtbeutel zu entgelten hat, 4 fl. bezahlt ... werden
    1800 Birlinger,AusSchwaben II 241
  • fehlte es am baaren gelde, so fanden sie, wie die grafen von H. den gemeinen stadtbeutel immer offen, und so gieng ein gut und ein recht nach dem andern verloren
    1807 Cleß,KirchlLGWürt. II 1 S. 361