Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtbier

Stadtbier

, n.

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in einer Stadt (II) gebrautes Bier; auch: Bier aus der eigenen Stadt
  • 14 tonnen statbirs in dem kompthurskellir, 12 tonnen methes
    1404 DOrdGrÄmterb. 303
  • daß der rath auff daß brauenn vnndt maͤltzenn ... vleißigk aufsehenn habe vnndt ordenung haltenn solle, damit gute duͤchtige stadtbier gemacht vnndt jn zimlichenn kauff ... gegebenn werdenn
    FrankenhausenStat.(1558) 223
  • die im andern vnd dritten stande sollen auff jhre hochzeiten nicht mehr denn stadt bier geben, ohne wein, vnd solchs bey straffe
    1604 CCMarch. V 1 Sp. 75
  • M. ... hausfrau zu C., bittet, daß ihr in mangelung des quartzen'schen bieres, stadtbier zu schenken erlaubet werde
    1660 ProtBrandenbGehR. VI 186
  • wenn das stadt-bier zum schencken alt genug, soll ein jedweder brau-compen nach der ordnung seines looses ... selbiges verzapffen
    1712 JenaStO. Beil. 84
  • dem damahligen pachter der garkuͤche [ist] auch vergoͤnnet gewesen, in ermangelung tuͤchtigen getraͤncks auf etliche tage freybergisches ... stadt-bier frey zu verschencken
    1721 Knauth,Altenzella III 354
  • zuweilen koͤnnen die edeleute auch in die staͤdte ihr eigen bier sich vom lande kommen lassen, und sind nicht schuldig das stadtbier einzulegen
    1785 Fischer,KamPolR. III 294
unter Ausschluss der Schreibform(en):