Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtbotmäßigkeit

Stadtbotmäßigkeit

, f.

I durch eine Stadt (III) ausgeübte Herrschaft, Gerichtsbarkeit
  • weil keinem, so der stadt botmässigkeit nicht unterworfen, allhie vermöge der hiesigen stadt statuten ein haus zugezeichnet werden kann
    1637 Bunge,LivlBriefl. II 1 S. 462 [Komp.?]
  • [es] sollen die jurisdiction der staͤdt-magistraten privative à magistratu academico recognosciren und derselben beygethan seyn: ... die, so in unserer ... universitaͤt ... ihre promotion ... uͤberkommen, jedoch ... ratione possessionum realium sich zu der stadt-bottmaͤssigkeit gewendet, und derselben unterworffen haben
    1701 Weingarten,CFerdLeop. 249
II wie Stadtgebiet (II) 
  • noch liegen auf der suͤderseite Husum in der stadtbotmaͤßigkeit: H.T., auch die kloster- und kirchen-fenne
    1609 CStSlesv. II 705
  • keine haͤuser von nahrung sollen binnen gedachter stadt-bothmaͤßigkeit außerhalb der stadt gesetzt und gebauet werden
    1640 CStSlesv. III 1 S. 605
  • [schwangeres Mädchen wird] vor die kürchen ahn einem sonn- oder feürtag ... mit einem strohernen krantz gestelt, und darauf der stattpottmäsigkeit verwiesen
    1663 Schindler,VerbrFreib. 130
unter Ausschluss der Schreibform(en):