Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtbrauch
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(Stadtborn)
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Stadtbote
Stadtboteneid
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Stadtbotmäßigkeit
Stadtböttcher
Stadtbrand
Stadtbranntweinsakzise
Stadtbrauch
, m.
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wie Stadtgebrauch
- es [ist] nhun ein loblicher ... und vieljeriger stadtbrauch ..., das sich niemandt zum andern mhal mus ... vorehligen, er habe dan zuvor seine kinder, so er in voriger stehender ehe gezeuget, beguetiget1569 BrandenbSchSt. I 523
- sie habend M.F. jren stattbrauch gnůgsam declariert vnd erleutert1574 Frey,Pract. 400Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- in ettlichen puncten des gemeinen stadtbrauchs sowoln in gerichtlichen und burgerlichen sachen1596 AdelsheimStR. 648Faksimile (ca. 55 KB)
- eine e. gemein [hat] füer rathsam befunden, ein buech, darin allerley guete gewohnheiten und stattbreuch sollen aufgezeichnet werden, hierzu ein saubers trüchl zu machen1619 Ödenburg/MHungJurHist. V 2 S. 154
- eine urkundt stattbrauchs, wie es mit den güetheren in gebrochener hand zu haltenSpeyerRatsprot. 1667 S. 201
- dem beklagten [wird aufferlegt], die contentirung inner vierzehen tagen, dem stadt-brauch nach, zuleisten1693 CAustr. I 41Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- hant- und haußbuech, worynnen ... alte freiheiten, genologia, ... alter statt- und gerichtsbrauch, erbsabthaillungen ... enthalten [sind]1716 Tirol/ÖW. XVII 196
- sie heißen statuten, stadtrechte ... markrechte, stadtbrauch, reformationes, jura municipalia1785 Fischer,KamPolR. I 603Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)