Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtbude
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Stadtbude
, f.
von einer Stadt (III) verpachteter (kleinerer) Verkaufsraum (mit Werkstatt) insb. für Krämer und Handwerker; auch das städt. Bauwerk, in welchem sich diese Buden befinden
vgl.
Bude
- das der radt die stadt buden, dar von sie zins vnd nutzung haben, mogen in wirden bringen, pawen vnd besitzen1511 Westpommern/CDBrandenb. I 18 S. 510
- publicirt zu P. in der stadt-buden in gegenwart der hochherrl. herrn commissarien .... und öffentlich abgelesen1619 SchulO.(Vormbaum) II 208Faksimile - in Google Books
- da nun die stadtbuden fertig geworden, so beschloß der rath, solche an hiesige buͤrger, jede fuͤr zehen rubel jaͤhrlich, zu vermiethen1783 LivlJb. IV 1 S. 451
- beschloß man das hoͤlzerne nothrathhaus uͤber die stadtbuden auf dem markte zu bauen1783 LivlJb. IV 1 S. 451