Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtbude

Stadtbude

, f.

von einer Stadt (III) verpachteter (kleinerer) Verkaufsraum (mit Werkstatt) insb. für Krämer und Handwerker; auch das städt. Bauwerk, in welchem sich diese Buden befinden
vgl. Bude
  • das der radt die stadt buden, dar von sie zins vnd nutzung haben, mogen in wirden bringen, pawen vnd besitzen
    1511 Westpommern/CDBrandenb. I 18 S. 510
  • publicirt zu P. in der stadt-buden in gegenwart der hochherrl. herrn commissarien .... und öffentlich abgelesen
    1619 SchulO.(Vormbaum) II 208
  • da nun die stadtbuden fertig geworden, so beschloß der rath, solche an hiesige buͤrger, jede fuͤr zehen rubel jaͤhrlich, zu vermiethen
    1783 LivlJb. IV 1 S. 451
  • beschloß man das hoͤlzerne nothrathhaus uͤber die stadtbuden auf dem markte zu bauen
    1783 LivlJb. IV 1 S. 451