Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtchirurg

Stadtchirurg

, m.

auch mit lat. Flexion
von einer Stadt (III) bestallter Wundarzt, mit Aufsichtsfunktionen über das städt. Gesundheitswesen gleich einem Stadtarzt 
  • [nirgends sei] erhöret worden, daß ein bader chirurgiam exercieren, vielweniger ein beeydigter stadt-chirurgus seyn könte
    1694 Halberstadt/Martin,DBadewesen 99
  • soll keiner zu der stelle eines hof- amts- oder stadt-chirurgi ... admittiret werden, bevor er sich nicht ... bey dem sanitaͤts-collegio oder bey einer derer medicinischen facultaͤten ... gemeldet und ... die dazu erforderliche faͤhigkeit in einem anzustellenden examine ... erwiesen
    1768 CSax. I 974
  • der von der caͤmmerey besoldete stadt-medicus und der stadt-chirurgus muͤssen die kranken besorgen
    1782 HistBeitrPreuß. II 281
  • inzwischen pfleget man ... diejenigen aerzte oder wundaͤrzte auf die vorhabende section nicht besonders zu beeydigen, die ... als amts- craiß- oder stadtchirurgi im allgemeinen auf alle vorkommende faͤlle beeydiget worden
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1140
  • gewoͤhnlich nimmt man [zur gerichtlichen Besichtigung des Leichnams] den stadt oder landphysikus und den stadt oder landchirurgus 
    1798 Grolman,KrimRWiss. 406
  • da zur impfung der schutzblattern bisher nur die praktischen aerzte und die regimentschirurgen gesetzlich autorisirt gewesen, wir gleichwohl wuͤnschen, daß unsere getreue unterthanen dieses schutzmittels sich bald allgemeiner erfreuen moͤgen: so wollen wir ... den stadtchirurgen an oertern, wo sich keine aerzte befinden ... die befugniß dazu verleihen
    1803 Krünitz,Enzykl. 114 S. 32
  • [die pruͤfung zur ausuͤbung der wundarzneikunst wird] unter beiziehung zweier zu examinatoren ernannten ... oberamts- oder stadt-chirurgen vorgenommen
    1814 Reyscher,Ges. XV 1 S. 752
unter Ausschluss der Schreibform(en):