Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadteicher
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Stadteicher
, m.
von einer Stadt (III) bestellter amtl. Eicher und Prüfer von Messgefäßen
bdv.:
Sinner,
Stadtfächter
- daß niemand keinen wein aufthun soll, ehe daß der stadt-eicher dasselbe beschauen [wird]1366? SchrBodensee 12 (1883) 100
- wurde auf praesentirten churf. gedst. rescripto resolvieret, dass dem geschworenen stadt icker ein stadt cöllnisches und ein rheinbergisches scheffel zugestellt [werde]1722 Wittrup,RheinbergRG. 148