Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadteicher

Stadteicher

, m.

von einer Stadt (III) bestellter amtl. Eicher und Prüfer von Messgefäßen
  • daß niemand keinen wein aufthun soll, ehe daß der stadt-eicher dasselbe beschauen [wird]
    1366? SchrBodensee 12 (1883) 100
  • wurde auf praesentirten churf. gedst. rescripto resolvieret, dass dem geschworenen stadt icker ein stadt cöllnisches und ein rheinbergisches scheffel zugestellt [werde]
    1722 Wittrup,RheinbergRG. 148