Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadteinnahme

Stadteinnahme

, f.


I Einnahmen, Einkünfte einer Stadt (III), insb. aus Steuern und Abgaben
  • der he. consul [soll] jährlich de omnibus perceptis et erogatis ... von der stadt- und stuhls-einnahme und ausgaben der republic richtige rechenschaft geben
    1698 SiebbStatMun. 32
  • so ersucht die bürgerdeputation um die ... mittheilung [wie die ... beliebte abgabe vom transitgut zu modificiren sein möchte], da die stadteinnahme darunter leiden würde, wenn die berichtigung des puncts noch länger ausgesetzt bliebe
    1814 Voigt,BeitrHambVwg. III 29
II für die Stadteinnahme (I) zuständige städt. Dienststelle
  • daß die dorf-inwohner ... leinene, wollene und andere fabricirte zeuge ... in der nechsten stadt .... gegen vorzeigung des dorf accis-zettels, mit dem accis-stempel bey der stadt-einnahme auf der accis-stube bezeichnen lassen
    1726 CAug. Forts. I 2 Sp. 855