Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadteinnahme
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Stadteinnahme
, f.
I
Einnahmen, Einkünfte einer Stadt (III), insb. aus Steuern und Abgaben
vgl.
Stadtgefälle
- der he. consul [soll] jährlich de omnibus perceptis et erogatis ... von der stadt- und stuhls-einnahme und ausgaben der republic richtige rechenschaft geben1698 SiebbStatMun. 32Faksimile - in Google Books
- so ersucht die bürgerdeputation um die ... mittheilung [wie die ... beliebte abgabe vom transitgut zu modificiren sein möchte], da die stadteinnahme darunter leiden würde, wenn die berichtigung des puncts noch länger ausgesetzt bliebe1814 Voigt,BeitrHambVwg. III 29
II
für die Stadteinnahme (I) zuständige städt. Dienststelle
- daß die dorf-inwohner ... leinene, wollene und andere fabricirte zeuge ... in der nechsten stadt .... gegen vorzeigung des dorf accis-zettels, mit dem accis-stempel bey der stadt-einnahme auf der accis-stube bezeichnen lassen1726 CAug. Forts. I 2 Sp. 855Faksimile - in Google Books