Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadterbrecht
Artikel davor:
Städtekasten
Städtekastenbediente
(Städtekostüme)
Städtekrieg
Stadtelle
Stadtenke
Städter
Städterat
Stadterbe
Stadterbegut
Stadterbrecht
, n.
Erbrecht der Stadtkasse, wenn weder gesetzliche noch gewillkürte Erben vorhanden sind
- hat burgemeister und rath hier in der steyrischen haubtstadt Graͤtz, das commodum hergeben durch das privilegirte stadt-erb-recht, daß wann die ungevogte kinder ohne blutsfreunde sterben, so faͤllt ihnen der verstorbenen pupillen erb-gut als erbloß heim1688 Beckmann,Idea 549Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)