Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadterbrecht

Stadterbrecht

, n.

Erbrecht der Stadtkasse, wenn weder gesetzliche noch gewillkürte Erben vorhanden sind
  • hat burgemeister und rath hier in der steyrischen haubtstadt Graͤtz, das commodum hergeben durch das privilegirte stadt-erb-recht, daß wann die ungevogte kinder ohne blutsfreunde sterben, so faͤllt ihnen der verstorbenen pupillen erb-gut als erbloß heim
    1688 Beckmann,Idea 549