Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtetter

Stadtetter

, m.

wie Stadtgrenze, auch Stadtgebiet (II) 
Sachhinweis: Bader,Dorf. I 229ff.
  • sollen sy in solchem gezirg noch ausserhalb ir stattetter kein fuchs, hasen, reher, schwein noch ander gewild [schiessen]
    1525 MittFürstenbArch. I 105
  • statt etter territorium oppidi
    1728 Schilter,Gl. 273
  • daß die von Ü., ihre burger und einwohner ... in ihrem stadtetter füchs, haaßen und alles geflügel unverhindert ... schießen und fangen mögen, außerhalb ihrem stadtetter kein fuchs, haaß, rhee oder schwein schießen [sollen]
    1731 ÜberlingenStR. 668